Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulung. Erforderlichkeit. Spezialwissen. Schichtplan. Schichtplangestaltung. Aufgabenverteilung. Betriebsrat
Leitsatz (redaktionell)
Gegen einen Anspruch eines Arbeitnehmers nach § 37 Abs. 6 BetrVG spricht, wenn er nach den vom Betriebsrat gefassten Beschlüssen bei Entsendung zur Schulung nicht zum Kreis der Amtsträger gehörte, die für die Arbeitnehmervertretung die gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem konkreten Themenkreis wahrnehmen soll.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 02.11.2005; Aktenzeichen 5 (2) Ca 1632/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 02.11.2005 – 5 (2) Ca 1632/05 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Abzug von Stunden für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Schichtplangestaltung.
Der Kläger ist bei der Beklagten in der 37,5 Stunden-Woche als Reparateur im Bereich Engine Operations (ENO) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.550,79 EUR beschäftigt. Seit dem Jahr 2000 ist er Mitglied des 21köpfigen Betriebsrates.
Im Jahre 2002 wurden in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus der Betriebsratsvorsitzenden A1xxxxxxx, ihrem Stellvertreter G2xxxxx und den Betriebsratsmitgliedern G3xx, S5xxxxxx, S6xxxxx und W3xxx sowie dem Kläger, diverse Aspekte der Schichtarbeit und eine mögliche Änderung der Schichtmodelle diskutiert.
Im Jahre 2003 kam es für den Bereich „Supply Operations” zur Verabschiedung eines Schichtmodells. Dabei waren die Betriebsratsmitglieder A1xxxxxxx, G2xxxxx, S5xxxxxx, G3xx, S6xxxxx, K5xxx und K3xxxx Verhandlungspartner für den Betriebsrat.
Ab Anfang 2004 nahmen der Betriebsrat und die Beklagte Gespräche über Änderungen des Schichtmodells im Bereich „ENO” auf. Zunächst wurde eine aus Vertretern beider Seiten bestehende Projektgruppe gebildet, in der der Betriebsrat durch seine Mitglieder G3xx und J1xxxx repräsentiert war. Aufgabe diese Gremiums war es, die Vielzahl denkbarer Schichtmodelle nach zuvor mit der Geschäftsleitung vereinbarten Kriterien zu bewerten.
Am 14.09.2004 reichte dann die Beklagte dem Betriebsrat einen Antrag auf Pilotierung eines neuen Schichtmodells ein. Die anschließenden Verhandlungen führte für den Betriebsrat der Betriebsausschuss, bestehend aus den Mitgliedern A1xxxxxxx, G2xxxxx, G3xx, S5xxxxxx, S6xxxxx, K5xxx und K3xxxx.
Am 08.12.2004 einigte man sich auf ein (Test-) Schichtmodell, das ab dem 01.01.2005 im Rahmen eines Pilotprojekts auf drei Fertigungslinien im Bereich „ENO” erprobt wurde. Zur Begleitung und Auswertung dieses Projekts wurde eine Arbeitsgruppe konstituiert, in der der Betriebsrat durch seine Mitglieder A1xxxxxxx, G2xxxxx und H4xxxxxx vertreten war.
Daneben setzte die im Jahre 2004 gebildete Projektgruppe ihre Arbeit fort. Sie wurde am 19.01.2005 um die Betriebsratsmitglieder P1xxxxxx (Kläger im vorliegenden Verfahren) und E1xxxxxxxx erweitert. Es kam zu zwei Treffen am 15.03 und 17.05.2005, wobei der Kläger nur an der ersten Sitzung teilnahm.
Am 02.08.2005 schloss der Betriebsrat mit der Beklagten eine ab dem 01.09.2005 geltende Betriebsvereinbarung über das neue Schichtmodell im Bereich „ENO”.
Zuvor hatte der Betriebsrat anlässlich seiner Sitzung am 08.12.2004 die Entscheidung getroffen, dass der Kläger – neben den Betriebsratsmitgliedern H4xxxxxx und E1xxxxxxxx – an einer Veranstaltung des Bildungszentrums S4xxxxxxxxx der IG Metall vom 27.02 bis 04.03.2005 zum Thema „Schichtplangestaltung” teilnehmen sollte. Der Themenplan der Schulung lautet auszugsweise wie folgt:
- Schichtarbeit als Element unternehmerischer Arbeitsplatzpolitik
- Gesundheitliche Auswirkungen von Schichtarbeit
- soziale und familiäre Auswirkung von Schichtarbeit
- beschäftigungspolitische Auswirkungen von Schichtarbeit
- einkommenspolitische Auswirkungen von Schichtarbeit
- gesetzliche und tarifliche Bestimmungen bezüglich Schichtarbeit
- Möglichkeiten der Gestaltung von Schichtplänen im Zwei- und Dreischicht-Betrieb
- computergestützte Schichtplangestaltung
- Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen infolge Schichtarbeit
- Entwicklung betrieblicher Vorgehensweise zu Gestaltung von Schichtarbeit (Fallbeispiele)
- gewerkschaftspolitische und tarifpolitische Perspektiven bezüglich Schichtarbeit
Als der Kläger von der einwöchigen Schulungsveranstaltung der IG Metall zurückgekehrt war, zog ihm die Beklagte von seinem Arbeitszeitkonto 37,5 Stunden ab.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Abzug sei zu Unrecht erfolgt, weil die Schulung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich gewesen sei.
Dem stehe die Teilnahme an der Schulung durch Rechtsanwalt H1xx im Oktober 2002 nicht entgegen, weil sie sich nicht auf das nunmehr in Rede stehende Schichtmodell fokussiert habe.
Zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses Anfang Dezember 2004 habe ein erfolgreicher Abschluss der Verhandlungen über ein neues Schichtmodell noch nicht festgestanden; vielmehr ...