Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2012 für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau

 

Leitsatz (amtlich)

Zuschuss zum Anpassungsgeld nach geändertem Sozialplan vom 06.03.2012: Kein Anspruch auf Berücksichtigung von Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit bei Bestimmung des Garantieeinkommens

[Abgrenzung zu 11 Sa 1507/14 nach Gesamtsozialplan 25.06.2003, welcher auch BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – zugrundelag (dort Grubenwehrübung außerhalb der Schichtzeit einzubeziehen bei Berechnung Garantieeinkommen)]

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem zum 01.04.2012 wirksamen Gesamtsozialplan für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau (GSP 2012) besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld.

 

Normenkette

GSP 2012 für die Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus in Deutschland

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 19.03.2015; Aktenzeichen 4 Ca 3508/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 19.03.2015 – 4 Ca 3508/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate September 2012 bis August 2017.

Der 1962 geborene Kläger war seit dem 01.08.1979 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, beschäftigt, zuletzt als Kolonnenführer im Servicebereich Technik- und Logistikdienste (Bergmechaniker). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus Anwendung. Der Kläger war freiwillig der Grubenwehr beigetreten, er war in der Funktion eines Wehrmannes tätig. Im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses nahm er wiederholt an Übungen der Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit teil und erhielt dafür die in der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 vorgesehenen Bezüge (Kopie Bl. 25 ff GA).

Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG (GSP 2003 / Bl. 11 - 24 GA). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans wie folgt definiert:

„ […]

(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.

Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.

[…]“

Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ (Bl. 119 / 187 – 191 GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes 2003 davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“ nicht zu berücksichtigen seien.

Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine „Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003“ (GSP 2010). Hierin heißt es u.a. wörtlich (Bl. 114 ff GA):

1. § 2 Ziffer 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst:

„Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinn...

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