Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2010 für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau
Leitsatz (redaktionell)
Nach der zum 01.01.2011 wirksamen Änderung des Gesamtsozialplans für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau (GSP 2010) besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld.
Normenkette
GSP 2010 für die Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus in Deutschland
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 01.07.2015; Aktenzeichen 5 Ca 438/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 01.07.2015 - 5 Ca 438/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan für die Monate Oktober 2014 bis September 2019.
Der 1964 geborene Kläger wurde am 01. August 1980 als Auszubildender (Bergmechaniker) auf der Schachtanlage Q angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Der Kläger war zuletzt als Aufsichtshauer Bergtechnik (Bergmechaniker) in der Lohngruppe 13 auf dem Bergwerk X tätig. Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr in der Funktion eines Gerätewarts und Wehrmanns und nahm mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit teil und erhielt dafür die in der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 (Bl. 111 ff GA) hierfür vorgesehenen Zahlungen. Wegen der Einkünfte des Klägers in den letzten zwölf aktiven Monaten des Arbeitsverhältnisses von Oktober 2012 bis September 2013 wird auf die tabellarische Aufstellung auf Seite 7 der Klageschrift verwiesen (Bl. 7 GA / Kopien der Entgeltabrechnungen Bl. 26 ff GA) und auf die Aufschlüsselung mit den Jahresbeträgen zu 43 verschiedenen Lohnarten auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 05.06.2015 und die beigefügten tabellarischen Übersichten (Bl. 124, 126 - 130 GA).
Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr.
Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG (GSP 2003 / Bl. 10 -24 GA). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans wie folgt definiert:
" [...]
(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
[...]"
Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine "Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003" (Bl. 226, 227 GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes 2003 davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage "1015 Grubenwehr-Übung außerh." nicht zu berücksichtigen seien.
Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003 (GSP 2010). Hierin heißt es u.a. wörtlich:
...
1. § 2 Ziffer 7 ("Zuschuss zum Anpassungsgeld") Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst:
"Das Garantieeinkom...