Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 24.11.1994; Aktenzeichen 6 (3) Ca 130/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24. November 1994 – 6 (3) Ca 130/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Zahlung einer Karenzentschädigung.
Die Parteien begründeten am 10. März 1986 ein Arbeitsverhältnis. Mit Wirkung zum 20. Juli 1992 wurde der Kläger zum „Bereichsleiter Verkauf” befördert. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, die unter anderem eine nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung zum Inhalt hatte. Danach verpflichtete sich der Kläger, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, nicht selbst bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken, sich hieran zu beteiligen und einem solchen Unternehmen nicht mit Rat und Tat behilflich zu sein. Dafür sagte ihm die Beklagte für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung von 75 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu. Zu den weiteren Einzelheiten der von beiden Seiten unterzeichneten Vereinbarung wird auf die vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Blatt 39 bis 40 der Akte) verwiesen.
Am 07. Juni 1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die vom Kläger hiergegen angestrengte Kündigungsschutzklage wurde ihr am 22. Juni 1993 zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Juni 1993 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr W., hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich Sie von der Einhaltung der Konkurrenzklausel entbinde und aus diesem Grunde auch keine Karenzentschädigung an Sie zahlen werde.
…”
Unter dem 26. Juli 1993 sprach die Beklagte erneut eine vorsorgliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. In dem wegen beider Kündigungen geführten Kündigungsrechtsstreit hat das Arbeitsgericht am 23. September 1993 entschieden, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 07. Juni 1993 nicht aufgelöst worden ist und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.
Mit seiner am 01. Februar 1994 anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Karenzentschädigung für die Zeit vom 27. Juli 1993 bis 31. Januar 1994, die er mit monatlich 10 994,50 DM, insgesamt mit 67 740,30 DM berechnet.
Der Kläger hat behauptet, sich seit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an das Wettbewerbsverbot gehalten zu haben. Er hat die Auffassung vertreten, daß nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 26. Juli 1993 weiterhin ein wirksames Wettbewerbsverbot bestanden habe. Da die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07. Juni 1993 nicht wirksam gewesen sei, habe das Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 1993, mit dem sie sich vom Wettbewerbsverbot losgesagt habe, keine Wirkung entfalten können. Nach der Kündigung vom 26. Juli 1993 habe sich die Beklagte dagegen nicht innerhalb eines Monats vom Wettbewerbsverbot losgesagt. Rechtliche Wirkung für diese Kündigung könne das Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 1993 aber nicht entfalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 67 740,30 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, daß es nach der außerordentlichen Kündigung vom 26. Juli 1993 keiner weiteren Erklärung zum Wettbewerbsverbot bedurft hätte. Infolge ihres Verzichts mit Schreiben vom 25. Juni 1993 sei die Unterlassungspflicht aus dem Wettbewerbsverbot bereits beseitigt gewesen. Weiter hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerb betrieben, indem er für eine Konkurrenzfirma, die Firma P -Endoprothetik, als freier Handelsvertreter tätig geworden sei. Schließlich hat die Beklagte gerügt, daß die durch den Kläger vorgenommene Berechnung der Karenzentschädigung unrichtig sei.
Durch Urteil vom 24. November 1994 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 1993 habe es für den Kläger sicher festgestanden, daß die Beklagte auf das Wettbewerbsverbot verzichte. Sie habe die Kündigung vom 26. Juli 1993 nur vorsorglich für den Fall ausgesprochen, daß die Kündigung vom 07. Juni 1993 nicht begründet sein sollte, damit jedoch zum Ausdruck gebracht, daß sie sich in jedem Fall vom Kläger trennen wollte.
Dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verwiesen wird, ist dem Kläger am 23. Februar 1995 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 17. März 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 13. April 1995 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten begründet.
Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe den in der ersten fristlosen Kündigung erkl...