Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsämter NW. Zuordnung nach dem EingliederungsG Versorgungsämter

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine bislang bei dem (inzwischen aufgelösten) Versorgungsamt Gelsenkirchen beschäftigte Mitarbeiterin kann zur kreisfreien Stadt Bottrop im Wege der Personalgestellung nach dem Eingliederungsgesetz Versorgungsämter NW zugeordnet werden.

 

Normenkette

EingliederungsG NW Versorgungsämter NW

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 4 Ca 485/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.08.2010; Aktenzeichen 10 AZR 146/09)

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 146/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.06.2008 – 4 Ca 485/08 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die bislang beim Versorgungsamt Gelsenkirchen tätige Klägerin wendet sich dagegen, dass sie nach der gesetzlich angeordneten Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung ab dem 01.01.2008 der kreisfreien Stadt Bottrop zugeordnet worden ist (Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen – GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007 – fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).

Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 31.08.1985 als Sachbearbeiterin mit einer Teilzeitbeschäftigung von 19,92 Stunden wöchentlich zu einem tariflichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.326,26 EUR bei dem beklagten Land beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet. I1 Tochter war bei Klageerhebung im März 2008 12 Jahre alt. Bis zum 31.12.2007 wurde die Klägerin im Versorgungsamt Gelsenkirchen im Aufgabenbereich Elterngeld und Elternzeitgesetz im Bereich des gehobenen Dienstes eingesetzt.

Am 30.10.2007 verabschiedete der Landtag das 2. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (Straffungsgesetz), das u.a. das EingliederungsG Versorgungsämter enthält, mit dem u.a. auch das Versorgungsamt Gelsenkirchen zum 31.12.2007 aufgelöst wurde. Das EingliederungsG Versorgungsämter enthält u. a. folgende Regelung:

”…

§ 1

(2) Die … tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierung und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

§ 10

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 … betrauten tariflichen Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und … den … kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplanes vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen … bestehen.

…”

Die in § 10 Abs. 1 EingliederungsG Versorgungsämter zweifach verwandte Formulierung „kraft Gesetzes” geht zurück auf einen Änderungsantrag der Regierungsfraktion. Zur Begründung des Änderungsantrages ist in der entsprechenden Landtagsdrucksache 14/5208 ausgeführt:

„zu Ziffer 3 a und 3 b:

Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt. Personalrechtlicher Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr.”

Auch die Formulierung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter geht auf den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zurück. Die darauf bezogene Begründung lautet:

„zu Ziffer 3 f:

§ 10 Abs. 5 enthält Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der Personalauswahl. Aus dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor der Übertragung der jeweiligen Aufgabe erstellten Zuordnungsplan geht hervor, welche Tarifbeschäftigten zu welchen neuen Aufgabenträgern und in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet werden. Die neuen Aufgabenträger erhalten weitgehende Mitwirkungsmöglichkeiten.

Die gesetzliche Festlegung dient der Bestimmtheit der gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung. Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).

zu Ziffer 3 g:

Die Einzelheiten der Personalgestellung werden in Personalgestellungsverträgen geregelt, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit den kommunalen Körperschaften a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge