Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsämter NW. Zuordnung nach dem Eingliederungsgesetz Versorgungsämter NW

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das dem Zuordnungsplan nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NRW zugrunde gelegte Punkteschema genügt den Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen für die Berücksichtigung der sozialen Belange der zuzuordnenden Tarifbeschäftigten.

2. Eine Arbeitnehmerin in der Arbeitsphase verblockter Altersteilzeit ist nicht teilzeitbeschäftigt im Sinn dieser Regelung.

 

Normenkette

EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1-2, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 4 Ca 2573/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen 10 AZR 21/09)

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 21/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.06.2008 – 4 Ca 2573/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zuordnung zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Wege der Personalgestellung.

Sie ist seit dem 01.07.1971 als Verwaltungsangestellte bei dem beklagten Land tätig und erhält eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TV-L, die ab dem 01.11.2007 1.177,80 EUR brutto beträgt. Sie war bis zum 31.12.2007 bei dem Versorgungsamt Gelsenkirchen als eine dem mittleren Dienst zugeordnete Assistenzangestellte im Vorzimmer des Behördenleiters eingesetzt.

Am 24.07.2007 schloss sie einen Altersteilzeitvertrag (Anlage BK 5 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 20.08.2008) mit Wirkung zum 01.11.2007, der sie verpflichtet, im Blockmodell bis zum 31.10.2012 die volle tarifliche Arbeitszeit zu erbringen. In der Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.10.2017 wird sie im Rahmen der Freistellungsphase von der Arbeitsleistung entbunden sein.

Am 30.10.2007 beschloss der Landtag NRW als Artikel 1 des 2. Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (GV NRW 2007, 482; im Weiteren: EingliederungsG Versorgungsämter).

Das EingliederungsG Versorgungsämter bestimmt unter anderem:

„I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Gelsenkirchen und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 4

Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.

(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die ….

II. Personalrechtliche Maßnahmen

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Tariflich Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die Bezirksregierungen über oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31.12.2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 01.01.2008 den in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergehen.

(4) Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalgestellungsverträgen nach Abs. 6 erfasst sind und nicht nach Abs. 2 oder 3 auf die Bezirksregierung übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement. Betriebsbedingte Kündig...

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