Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigung des Arbeitgebers zum Abzug vom Arbeitsentgelt wegen der Einführung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags in der zusätzlichen Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Zusatzversorgungskasse
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K auch dann dazu berechtigt, den mit Wirkung zum 01.03.2016 neu eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag nach § 15a ATV-K vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten, wenn er zuvor für einen längeren Zeitraum den Arbeitnehmeranteil an der Umlage zur Zusatzversorgung übernommen hat.
2. Wird einzelvertraglich hinsichtlich der dem Arbeitnehmer zugesagten Zusatzversorgung ein Träger der Zusatzversorgungskasse konkret benannt, wirkt dies regelmäßig nur deklaratorisch. Der Arbeitgeber ist dadurch nicht gehindert, nach einer Verlegung seines Sitzes einen Wechsel zum nunmehr örtlich zuständigen Träger der Zusatzversorgungskasse zu bewirken.
Normenkette
ATV-K §§ 15a, 16; TVöD §§ 25, 2 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 11.04.2019; Aktenzeichen 3 Ca 780/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.04.2019 - 3 Ca 780/18 - abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Abzugs vom Arbeitsentgelt des Klägers wegen der Einführung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nach § 15a des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (ATV-K).
Der am 21.12.19XX geborene Kläger wurde zum 01.07.1980 vom Sparkassen Rechenzentrum GmbH eingestellt. Im Anstellungsvertrag vom 16.04.1980 heißt es u.a.:
Für die Versicherung in der Sozialversicherung und die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch die Rheinische Zusatz-Versorgungskasse Köln gelten die gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Vorschriften. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird im Lohnabzugsverfahren entrichtet.
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, finden auf das Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für Sparkassenangestellte jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Aktenblatt 5 bis 7 verwiesen. Entsprechend des Sitzes des damaligen Arbeitgebers des Klägers wurde dieser bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Köln angemeldet. Die Beiträge übernahm damals in voller Höhe der Arbeitgeber.
Das Sparkassenrechenzentrum S GmbH fusionierte im Jahr 1998 mit der Sparkassen-Informatik-Gesellschaft S-Pfalz mbH zur Sparkassen-Informatik-Systeme West GmbH. Diese schloss sich im Jahr 2001 mit der Sparkassen-Informatik C GmbH & Co. KG und der Informatik Kooperation GmbH zur Sparkassen Informatik GmbH & Co. KG zusammen, in der 2003 auch die Sparkassen-Informatik-Services West GmbH aufging. Im Jahr 2008 fusionierte schließlich die Sparkassen Informatik GmbH & Co. KG mit der Finanz IT GmbH zur Beklagten. Seit der Fusion des Jahres 2001 ist Sitz des jeweiligen Vertragsarbeitgebers des Klägers, dessen Beschäftigungsort unverändert N ist, G. Die Beklagte ist ein IT-Dienstleister der Sparkassen-Finanzgruppe, deren Angebot das ganze IT-Spektrum umfasst. Sie beschäftigt derzeit ca. 4.900 Mitarbeiter an den Standorten G, N und I. Anlässlich der Fusion des Jahres 2001 schlossen die Sparkassen-Informatik-Systeme West GmbH und der dort bestehende Gesamtbetriebsrat am 05.06.2001 eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Interessenausgleich und Sozialplan zur Fusion der SIS West, SI-BW, IK" (nachfolgend: GBV Fusion), in der es u. a. heißt:
§ 2 Besitzstandwahrung und Zusatzversorgung
Die von der SIS West zugunsten ihrer Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen gewährten Versorgungsleistungen werden mindestens auf dem heutigen Stand weiterhin erbracht. Im Übrigen wird die neue Gesellschaft unverzüglich die Mitgliedschaft in der gemäß Firmensitz gültigen Zusatzversorgungskasse beantragen. Ein lückenloser Versicherungsschutz ist zu gewährleisten.
Bei einem späteren Wechsel zu einer Übernahmegesellschaft ist mindestens eine gleichwertige Versorgungsleistung zu erbringen.
Die SIS West verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die übernehmende Gesellschaft bzw. deren Gründungsgeschäftsführer für die übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich einen Personalüberleitungsvertrag mit ihr abschließen, der die in dieser Vereinbarung niedergelegten Verpflichtungen und Zusicherungen enthält und die neue Gesellschaft darauf verpflichtet. Als Gläubiger dieser Verpflichtungen werden dort der/die jeweils betroffene Mitarbeiter/Mitarbeiterin aber auch der dann existierende Gesamtbetriebsrat des fusionierten Unternehmens anerkannt. Sie haben Anspruch auf Durchführung (Kl...