Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 08.03.1995; Aktenzeichen 1 Ca 600/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.03.1995 – 1 Ca 600/94 – abgeändert. Die Klage wird auch in der jetzigen Fassung abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich darüber, ob es sich bei der vom Kläger mit seiner Ehefrau seit dem 05.05.1990 bewohnten Wohnung, die im Eigentum der Beklagten steht, rechtlich um eine Dienstwohnung/Werkdienstwohnung – so der Kläger – oder nur um eine Werkmietwohnung – so die Beklagte – handelt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – ist, soweit hier von Interesse, geregelt:
„§ 565 b Werkmietwohnungen
Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so gelten die besonderen Vorschriften der §§ 565 c und 565 d.
§ 565 c Kündigung von Werkmietwohnungen
Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kündigung des Vermieters zulässig,
- spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats, wenn der Wohnraum weniger als zehn Jahre überlassen war und für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt wird;
- spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht, erfordert hat und der Mietraum aus dem gleichen Grunde für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
Im übrigen bleibt § 565 unberührt.
§ 565 d Sozialklausel bei Werkmietwohnungen
(1) Bei Anwendung der §§ 556 a, 556 b sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) – (3) …
§ 565 e Werkdienstwohnungen
Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über die Miete entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie einen eigenen Hausstand führt.”
Im Bundes-Angestelltentarifvertrag – BAT –, dessen Geltung die Beklagte für alle Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Angestellten einzelvertraglich vereinbart hat, ist, soweit hier von Bedeutung, bestimmt:
„§ 5 Probezeit
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder …
§ 44 Umzugskostenvergütung. Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
(1) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
…
(2) …
§ 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)
Für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung (Werkdienstwohnungsvergütung) gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) in der jeweiligen Fassung.”
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Landesumzugskostengesetzes NW – LUKG – gilt das Bundesumzugskostengesetz – BUGK – vom 11.12.1990 (BGB Bl. I, S. 2682) im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß für Beamte und Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände pp.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen, oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
In der Dienstwohnungsverordnung NW – DWVO – vom 09.11.1965 (GV NW 1966 S. 48) in der Fassung vom 25.02.1983 (GV NW S. 133) für die Beamten und Richter des Landes, die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände pp. heißt es unter § 1:
„§ 1 Dienstwohnung
(1) Dienstwohnungen sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamten als Inhaber bestimmter Dienstwohnungen unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluß eines Mietvertrages zugewiesen werden und im Haushaltsplan als solche bezeichnet sind.
(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum, in der Verwaltung oder Benutzung des Landes, der Gemeinden … stehen.
(3) Dienstwohnungen dürfen nicht unentgeltlich überlassen werden.
(4) …”
In § 4 DWVO ist die jeweils höchste Dienstwohnungsvergütung, gestaffelt nach der Höhe des monatlichen Bruttodienstbezuges, festgelegt.
In den mit Runderlaß des Finanzministers NW – B 2720 3402/IV/65 – vom 09.11.1965 (MBl. NW 1966, S. 468) in der Fassung vom 21.09.1973 (MBl. NW 1973 S. 1668) herausgegebenen Verwaltungsvorschriften über Dienstwohnungen – DWW – ist unter Nr.1.1 bestimmt, daß Dienstwohnungen nur den Beamten zugewiesen werden dürfen, deren Anwesenheit an der Dienststelle auch außerhalb der Dienststunden aus dienstlichen Gründen sichergestellt s...