Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliche Haftung eines Geschäftsführers bei Insolvenz
Leitsatz (amtlich)
Die Mitteilung der Sozialplanabfindung und des Auszahlungstermins in einem vom Geschäftsführer unterzeichneten Kündigungsschreiben ist nicht als Schuldbeitritt des Geschäftsführers auszulegen.
Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers gegenüber einem Altgläubiger der Gesellschaft ergibt sich nicht bereits daraus, dass er bei eintretender Zahlungsunfähigkeit noch Forderungen anderer Gläubiger erfüllt, solange keine Insolvenzverschleppung vorliegt.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2, § 826; HGB §§ 130a, 130b, 177a; GmbHG § 64; InsO §§ 92, 129 f.
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 02.11.2004; Aktenzeichen 2 Ca 441/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.11.2004 – 2Ca 441/04 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten [Beklagter zu 2) in der ersten Instanz], einem der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seiner zwischenzeitlich in Insolvenz geratenen Arbeitgeberin, die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Die Arbeitgeberin des Klägers, eine GmbH & Co. KG, kündigte Ende 2002/Anfang 2003 zahlreichen Arbeitnehmern betriebsbedingt und zahlte ihnen eine Abfindung aufgrund eines Sozialplanes, der mit dem Betriebsrat vereinbart worden war, als der Beklagte noch nicht Geschäftsführer war.
Der Kläger erhielt erst später, nämlich im Juli 2003 eine Kündigung zum 30.09.2003 auf dem Briefbogen seiner Arbeitgeberin und unterzeichnet von dem Beklagten, wobei über der Unterschrift nochmals der Name der Arbeitgeberin aufgeführt war.
In dem Kündigungsschreiben wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger aus dem Sozialplan eine Abfindung in Höhe von 9.373,– EUR zustehe, deren Auszahlung mit der letzten Gehaltsabrechnung erfolge.
Die Arbeitgeberin des Klägers zahlte die Monatsgehälter üblicherweise am dritten Tag des Folgemonats.
Im August 2003 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat die Auszahlung der Gehälter jeweils Mitte des Folgemonats.
Der Kläger, der keine Kündigungsschutzklage erhob, schied zum 30.09.2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Auf Antrag des Beklagten vom 23.10.2004 wurde am 01.12.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers eröffnet. Der Kläger meldete seinen Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hat noch keine Zahlungen erhalten. Mit der bei Gericht am 10.03.2004 eingegangenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten als auch von dem Geschäftsführer, der den Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbarte, die Zahlung der Sozialplanabfindung begehrt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es hätte bereits bei Abschluss des Sozialplanes durch Einrichtung eines Treuhandkontos sichergestellt werden müssen, dass die Sozialplanabfindungen auch für den Fall einer späteren Insolvenz bezahlt werden konnten und keine Ungleichbehandlung zwischen früher und später gekündigten Arbeitnehmern eintreten konnte.
Jedenfalls habe der Beklagte im Kündigungsschreiben die Zahlung der Abfindung zugesagt und deshalb zumindest zu diesem Zeitpunkt durch Anlage des Geldes auf einem Treuhandkonto Vorsorge treffen müssen, dass die Zahlung auch tatsächlich erfolgen würde.
Er hafte auch deshalb, da er im Namen der Arbeitgeberin noch bis zum 20.10.2003 Zahlungen unter anderem an Angestellte geleistet habe, ohne jedoch die Sozialplanabfindung zu zahlen.
Der Kläger hat behauptet, er habe in dem Glauben, wie versprochen die Sozialplanabfindung mit dem Septembergehalt zu bekommen, auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, um die Fälligkeit der Sozialplanabfindung nicht zu verzögern.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.373,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, dass allein die Arbeitgeberin verpflichtet sei, die Sozialplanabfindung zu zahlen. Der Beklagte hat zudem die Ansicht vertreten, dass er auch deshalb nicht zur Zahlung der Sozialplanabfindung verpflichtet sein könne, weil er an der Vereinbarung des Sozialplanes nicht beteiligt gewesen sei, sondern erst später Geschäftsführer geworden sei.
Der Insolvenzverwalter habe zu überprüfen, ob einzelne Gläubiger übervorteilt worden seien und gegebenenfalls von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen.
Er hat behauptet, dass die Arbeitgeberin erst im Oktober 2003 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen und die Sparkasse die Verhandlungen abgebrochen habe.
Mit Urteil vom 02.11.2004 – 2 Ca 441/04 – hat das Arbeitsgericht Detmold die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zwischen früher und später ausscheidenden Mitarbeitern nicht verpflichtet gewesen seien, die Zahlu...