Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine im Sinne von § 4 Nr. 4 des Tarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen/Lippe

 

Leitsatz (amtlich)

"Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen" sind solche Maschinen, die Werkstoffschichten von dem Werkstück zur Änderung der Werkstückform und/oder der Werkstückoberfläche mechanisch abtragen und dabei Späne bilden. Darunter fallen u.a. Fräs-, Hobel-, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Aktenzeichen 3 Ca 703/14)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.10.2014 - Az. 3 Ca 703/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
    4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.
    5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Maschinenzulage von 7% des Stundenlohns für die zwischen September 2013 und November 2013 sowie im August und September 2014 geleisteten Arbeitsstunden.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 18.08.1997 als Maschinenbediener zu einem Bruttostundenlohn während des streitgegenständlichen Zeitraums von 14,57 € beschäftigt. Unter Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 11.07.1997 (Bl. 5 ff. d.A.) heißt es:

"Im Übrigen richten sich die Arbeitsbedingungen und sonstigen Fragen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sich aus diesem Vertrage nichts anderes ergibt, nach den tariflichen Bestimmungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie im nordwestdeutschen Raum, Herford, ohne Rücksicht auf seine Tarifbindungen, sowie nach den vorhandenen Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen. Gekündigte Tarifverträge sind auch dann anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht von der Nachwirkung (§ 4 TVG) erfaßt wird."

Aufgrund dessen findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der "Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe" (im Folgenden: LTV) Anwendung. § 4 Ziffer 4 des LTV in der seit dem 01.05.2009 geltenden Fassung lautet wie folgt:

"MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff "Holzbearbeitungsmaschinen" festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung weiter: MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten."

Die Beklagte produziert Wohnraumtüren aus Holz. Sie arbeitet mit Maschinenstrassen, die teilweise mehrere Arbeitsgänge zusammenfassen. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Maschine "IMA-Postforming" bedient, ferner die miteinander verbundenen "Heesemann UKP 20" und "Vacumat" sowie die "Folding 1". An der "IMA Postforming" werden Spanplatten gesägt und gefräst. Auch an der "Folding 1" werden Spanplatten und MDF-Platten gefräst; anschließend werden die gefrästen Teile "gefaltet". Mit der "Heesemann UKP 20" werden Schleifarbeiten vorgenommen, mit der "Vacumat" die anschließende Lackierung. Die "Heesemann UKP 20" und die "Vacumat" sind miteinander verbunden und werden einheitlich bedient. Der Kläger war an diesen Maschinen - außer an der Folding 1" - dafür zuständig, die Maschinen einzustellen, das Werkzeug zu wechseln sowie an allen Maschinen die Werkstücke auf die Maschinen zu legen und am Ende des Bearbeitungsvorgangs wieder abzunehmen.

Mit Schreiben vom 28.11.2013 (Bl. 20 d.A.) und vom 06.02.2014 (Bl.21 d.A.) hat der Kläger die Zulagen für die Monate September bis November 2013 erfolglos gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm für die streitgegenständlichen Zeiträume die Maschinenzulage i.H.v. 7%, mithin 1,02 €/ Stunde zustehe, da er im Bereich der Zerspanung tätig gewesen sei und dabei an spanabhebenden Maschinen gearbeitet habe. Denn "spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen" seien alle Maschinen, die mit Schneiden versehen seien und beim Schneiden Späne...

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