Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine im Sinne von § 4 Nr. 4 des Tarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen/Lippe
Leitsatz (redaktionell)
"Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen" sind solche Maschinen, die Werkstoffschichten von dem Werkstück zur Änderung der Werkstückform und/oder der Werkstückoberfläche mechanisch abtragen und dabei Späne bilden. Darunter fallen u.a. Fräs-, Hobel-, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen.
Normenkette
LTV Holzindustrie und Serienmöbelbau Westfalen-Lippe § 1; LTV Holzindustrie und Serienmöbelbau Westfalen-Lippe § 4 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 03.11.2015; Aktenzeichen 5 Ca 1160/15) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.11.2015 - 5 Ca 1160/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.933,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 264,18 € seit dem 12.12.2013, aus 226,16 € seit dem 19.02.2014, aus 266,77 € seit dem 01.05.2014, aus 281,19 € seit dem 24.06.2014, aus 136,99 € seit dem 30.08.2014, aus 100,94 € seit dem 29.04.2015, aus 108,15 € seit dem 18.09.2014, aus 163,24 € seit dem 29.10.2014, aus 126,14 € seit dem 19.12.2014, aus 148,40 € seit dem 19.12.2014 und aus 111,13 € brutto seit dem 12.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer tariflichen Maschinenzulage.
Der Kläger ist seit dem 18.07.1994 bei der Beklagten als Tischler beschäftigt. Die Einstellung erfolgte auf Grundlage des "Zeitarbeitsvertrags" vom 14.07.1994 (Bl. 13/ 14 d.A.). Der Bruttostundenlohn des Klägers betrug im Oktober und November 2013 14,57 €, von Dezember 2013 bis einschließlich August 2014 14,80 € und erhöhte sich ab September 2014 auf 15,28 €. Im Akkord oder Prämiensystem arbeitete der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
Der Kläger ist seit dem 01.07.2008 Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Die Beklagte stellt Innentüren her und ist Mitglied des Verbands der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Westfalen-Lippe e.V. mit Sitz in Herford.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der "Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe" (Bl. 127-137 d. A., im Folgenden: LTV) Anwendung. § 4 Ziffer 4 LTV in der seit dem 01.05.2009 geltenden Fassung lautet wie folgt:
"MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff "Holzbearbeitungsmaschinen" festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung weiter: MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten."
Eine Festlegung des Begriffs "Holzbearbeitungsmaschinen" in einem Katalog ist durch die Tarifpartner nicht erfolgt.
Der Kläger ist als Maschinenbediener an sogenannten IMA Türenstraße beschäftigt. Bei der IMA Türenstraße handelt es sich um eine Maschinenstraße, an der das Werkstück automatisch bearbeitet wird. Die Kläger ist an der Maschine 2 und an der Maschine 4 der IMA Türenstraße eingesetzt. Er überwacht den Bearbeitungsvorgang, bestückt die Maschinen mit Material wie Kanten und Leim und wechselt Werkzeuge, soweit dies erforderlich ist.
Bei den einzelnen Bearbeitungsschritten der Maschine 2 kommen Vorfräse/Reparaturfräse, Ritzsäge, Falzvorzerspaner, Prismenfräser, Fasenfräser, Bündigfräser/Fügefräser, Kappsägen, Schleifband, Flachziehklingen, Nutfräser und Zerspaner als Werkzeuge zum Einsatz. An dieser Maschine wird der Türrohling mittels Sägen, Fräsen und Schleifband bearbeitet. Das Werkstück wird zudem gefalzt, die Kanten verleimt sowie Schmutz mit Flachziehklingen entfernt.
Bei den einzelnen Bearbeitungsschritten von Maschine 4 kommen Reparatur/Fügefräser, Deckvorzerspaner, Falzvorzerspaner, Prismenfräser, Profilfräser, Ritzsäge, Schlitzsäge, Bündigfräser/Fügefräser, Kappsägen, Fasenfräse, Schleifband (schmal und breit), Flachziehklingen, Nutfräser als Werkzeuge zum Einsatz. An der Maschine 4 wird nach Auslauf des Türrohlings aus der Maschine 2 die linke Seite der Tür bearbeitet. Das Werkstück wird mittels Sägen, Fräsen und Schleifband bearbeitet, gefalzt, die Kanten verleimt sowie Schmutz mit Flachziehklingen entfernt.
Mit Schreiben vom 30.11.2013, 14.02.2014, 22.04.2014, 12.06.2014, 29.08.2014, 15.09.2014, 27.10.2014, 27.10.2014, 17.12.2014 und 09.02.2015 (Bl. 5-12, 58-59 d.A.) beanspruchte der Kläger erfolglos die Zahlung von Zulagen gemäß § 4 Ziffer 4 ...