Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine im Sinne von § 4 Nr. 4 LTV für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe
Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff der spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen (wie LAG Hamm, Urteil vom 08.05.2015 - 10 Sa 1655/14, Urteile vom 23.05.2016 - 10 Sa 1739/15 u. a.; gegen BAG, Urteil vom 18.10.1995 - 10 AZR 1059/14): Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen sind solche Maschinen, die Werkstoffschichten von dem Werkstück zur Änderung der Werkstückform und/oder der Werkstückoberfläche mechanisch abtragen und dabei Späne bilden; darunter fallen u.a. Fräs-, Hobel-, Säge- und Bohrmaschinen.
Normenkette
LohnTV für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 30.09.2015; Aktenzeichen 6 Ca 1047/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.09.2015 - 6 Ca 1047/15 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.161,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 282,37 € seit dem 01.01.2014, auf 282,94 € seit dem 01.06.2014, auf 160,27 € seit dem 01.08.2014, auf 217,14 € seit dem 01.10.2014, auf 150,92 € seit dem 01.11.2014, auf 293,25 € seit dem 01.03.2015, auf 208,75 € seit dem 01.03.2015, auf 300,00 € seit dem 01.04.2015 und auf 266,00 € seit dem 01.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage, die der Kläger für insgesamt 17 Monate (September und Oktober 2013, März bis Dezember 2014 sowie Januar bis Mai 2015) beansprucht.
Der Kläger ist seit dem 01.03.2010 bei der Beklagten als Maschinenführer tätig. Er ist seit dem 01.06.2011 Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dass mit der Herstellung von Innentüren befasst ist. Sie ist Mitglied mit Tarifbindung im Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Westfalen-Lippe e.V.
§ 4 Ziffer 4 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe (nachfolgend: LTV) lautet in der seit dem 01.05.2009 geltenden Fassung wie folgt:
MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff "Holzbearbeitungsmaschinen" festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung weiter: MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten.
Die tarifschließenden Parteien haben bislang den Begriff "Holzbearbeitungsmaschinen" nicht in einem Katalog festgelegt.
Im Zeitraum, für den der Kläger die Zahlung der tariflichen Zulage gemäß § 4 Ziffer 4 Satz 3 LTV einfordert, war er ausschließlich an der Ummantelungsanlage tätig. An dieser Anlage werden die Rohlinge an mehreren Bearbeitungsvorgängen mindestens dreimal gefräst. Die Rohlinge werden automatisch eingelegt und mit Transportbändern weiterbefördert. Sie werden zunächst so zurecht gefräst, dass sie danach durch die Faltanlage gefaltet werden können. Nach dem Faltvorgang werden die Rohteile weitergefördert durch die Weinigfräskabine. Dort befinden sich verschiedene Fräsköpfe, die die Rohlinge für die Ummantelung vorbereiten. Hier werden dann die Rundungen gefräst, die Breite und eine Schräge. Schließlich werden die Rohlinge durch die Transportbänder und Transportketten über einen Wender weiterbefördert und mit verschiedenen Dekoren versehen. Anschließend erfolgt der Klebevorgang. Nach dem Auftragen der Dekore werden die Teile dann ein letztes Mal gefräst, um überstehendes Material zu entfernen. Der Kläger arbeitete weder im Akkord noch in einem Prämiensystem.
Nachdem der Kläger die tarifliche Zulage gemäß § 4 Ziffer 4 Satz 3 LTV für die Monate September und Oktober 2013, März bis Dezember 2014 sowie Januar bis Mai 2015 erfolglos schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, verfolgt er seine Ansprüche mit der am 23.04.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mit den Schriftsätzen vom 21.07.2015 sowie 30.07.2015 erweiterten Klage weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Arbeit an der Ummantelungsanlage die tarifliche Zulage in Höhe von 7 % zu. Da an der Ummantelungsanlage gefräst werde, handele es sich um eine spanabhebende Holzverarbeitungsmaschine im Sinne der tariflichen Vorschrift. "Spanabhebend" seien alle Bearbeitungsverfahren, bei denen bei einem Trennvorgang mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeuges Werkstoffschichten zur Ä...