Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Vorliegens eines sachlichen Grundes aus Gründen des Haushalts bei einem auf das Jahr 2010 datierten kw-Vermerks
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Sachgrund in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegt nicht vor, wenn die im Haushalt ausgewiesenen Haushaltsmittel nicht mit einer Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht waren.
2. Weist ein Haushaltsplan eine Bereitstellung von Haushaltsmitteln für eine bestimmte Zahl von Stellen einer Vergütungsgruppe mit der alleinigen Maßgabe aus, dass diese mit einem auf ein bestimmtes Datum datierten kw-Vermerk versehen sind, ist dies kein hinreichender Bezug zu einer Aufgabe von vorübergehender Dauer.
3. Einem kw-Vermerk an sich lässt sich nicht die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers entnehmen, die Mittel für die Stelle zukünftig entfallen zu lassen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen 6 Ca 512/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.05.2008 – 6 Ca 512/08 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die wirksame Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die am 17.12.1969 geborene, geschiedene, gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.04.2003 in der Minijobzentrale der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst durch Arbeitsvertrag vom 07.03.2003 (Bl. 9 d.A.) befristet bis zum 31.12.2006 aufgrund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.
In der Zeit vom 11.05.2005 bis zum 28.02.2006 befand sich die Klägerin in Mutterschutz und Elternzeit.
Gemäß Schreiben der Beklagten vom 13.12.2005 (Bl. 10 d.A.) wurde sie ab dem 01.03.2006 mit einer Wochenstundenzahl von 30 Stunden im Dezernat VII.5 beschäftigt.
Gemäß Schreiben der Beklagten vom 18.10.2006 (Bl. 11 d.A.) wurde ihre Teilzeitbeschäftigung bis zum 31.05.2008 verlängert.
Am 15.09.2006 schlossen die Parteien einen für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 47 d.A.). Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages ist das Arbeitsverhältnis befristet „aufgrund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel”.
Seit dem 01.01.2007 wird die Klägerin als Gruppenleiterin in dem Insolvenzdezernat der Minijobzentrale VII.5 Büro 1 Gruppe 5 – E2 – als Gruppenleiterin beschäftigt. Sie wird gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 aus der Entgeltgruppe 9 des TVöD vergütet, der gem. § 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Entgeltgruppe 9 entspricht der Beamtenbesoldungsgruppe A 10. Die Klägerin erzielt ein Bruttomonatsgehalt von 2.436,77 EUR.
Mit Schreiben vom 17.08.2006 (Bl. 50 bis 58 d.A.) hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat zu ihrer Absicht an, u.a. mit der Klägerin einen bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Gesamtpersonalrat erteilte mit Schreiben vom 22.08.2006 (Bl. 59 d.A.) seine Zustimmung.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages galt der Haushaltsplan 2006 (Bl. 179 d.A. bis 181 d.A.). Nach dem Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten – Stellen der Angestellten (Verwaltungsbereich –) waren 67 Stellen der Vergütungsgruppe V b des Knappschafts-Angestellten-Tarifvertrags (KnAT) der Vergütungsgruppe der Klägerin gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 07.03.2003 (Bl. 9 d.A.) mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 versehen.
Am 13.10.2006 genehmigte die Vertreterversammlung der Beklagten den Haushaltsplan für das Jahr 2007. Das zuständige Bundesministerium für Finanzen erteilte seine Zustimmung im Dezember 2008. Im Haushaltsplan 2007 (Bl. 182 bis 185 d.A.) waren im Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten-Stellen der Arbeitnehmer (Verwaltungsbereich) 86 Stellen der Entgeltgruppe 9 mit einem kw-Vermerk zum 31.12.2010 versehen.
Der Stellenplan 2007 Abt. VII – Zentrale Stelle für Melde- und Beitragswesen – Strukturübergreifender Stellenbedarf der Abteilung VII (Bl. 185 d.A.) weist in der Entgeltgruppe 9 keinen Vermerk 410 (kw 31.12.2010) aus. In der Besoldungsgruppe A 10 ist eine Stelle zum 31.12.2010 kw gestellt. Bezogen auf das Dezernat VII.5 ist keine Gruppenleiterstelle der Besoldungsgruppe A 10 kw gestellt (vgl. 80 bis 85 d.A.). Einen Vermerk „410” tragen dagegen 10 Zuarbeiterstellen der Entgeltgruppe 5.
Die Darstellung der Stellenbedarfsentwicklung sowie der Personalpotentiale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Jahre 2006 bis 2011 „Pfad 2011” (Bl. 131 bis 135 d.A.) verweist darauf, dass im Bereich der Minijob-Zentrale im Jahre 2005 eine Personalbemessung in Zusammenarbeit mit der Firma B6 durchgeführt worden sei, deren Ergebnisse in die Haushaltsgespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales eingeflossen seien. Es wurde ausgeführt:
Insgesamt stehen im Jahre 2011 nur noch 1392 Stellen zur Verfügung. Eine ...