Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Vorliegens eines sachlichen Grundes aus Gründen des Haushalts bei einem auf das Jahr 2010 datierten kw-Vermerks
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Wirksamkeit einer auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gestützten Befristung setzt voraus, dass die für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer bestimmt sind. Daran fehlt es, wenn Haushaltsmittel allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung vorliegt.
2. Einem bloßen kw-Vermerk lässt sich keine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers entnehmen, die Mittel für die Stelle zukünftig entfallen zu lassen. Eine Befristung ist hierdurch nur sachlich gerechtfertigt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Sicherheit erwartet werden kann, dass die bezeichnete Stelle zu dem in dem kw-Vermerk genannten Zeitpunkt auch tatsächlich wegfallen wird.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 11.11.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1787/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.11.2008 – 2 Ca 1787/08 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die wirksame Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am 13.03.1967 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2003 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt.
Die Parteien schlossen zunächst am 05.02.2003 einen für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2006 aufgrund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel befristeten Arbeitsvertrag. Gemäß § 3 des Vertrages war der Kläger in die Vergütungsgruppe VII des Knappschaft-Angestelltentarifvertrag (KnAT) eingruppiert.
Am 15.09.2006 schlossen die Parteien mit Zustimmung des Personalrats vom 22.08.2006 (Bl. 37 – 46 d. A.) einen weiteren für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrag. Gemäß § 1 beruht die Befristung wiederum auf in der Tatsache vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. Gemäß § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Knappschafts-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen einschließlich der Vereinbarungen vom 29.09.2005 zur Übernahme der auf Bundesebene am 13.09.2005 geschlossenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD, TVÜ-Bund). Gemäß § 3 ist der Kläger der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Kopien (Bl. 4, 5 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger erzielt ein Bruttomonatsgehalt von 2.085,00 EUR.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages galt der Haushaltsplan 2006 (Bl. 18 – 26 d. A.) Nach dem Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten – Stellen der Angestellten (Verwaltungsbereich) – waren insgesamt 232 Stellen der Vergütungsgruppe VII mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 versehen (Bl. 24 d. A.) In der Vergütungsgruppe VII sollten aufgrund von kw-Vermerken darüber hinaus in 2006 40 und in 2007 65 Stellen fortfallen (Bl. 26 d. A.).
Am 13.10.2006 genehmigte die Vertreterversammlung der Beklagten den Haushaltsplan für das Jahr 2007. Das zuständige Bundesministerium für Finanzen erteilte seine Zustimmung im Dezember 2006. Der Haushaltsplan 2007 (Bl. 27 – 35 d. A.) sieht im Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten – Stellen der Arbeitnehmer (Verwaltungsbereich) – in der Entgeltgruppe 5 auf den 31.12.2010 datierte kw-Vermerke wiederum für 232 Stellen vor (Bl. 33 d. A.). In der Gliederung der kw-Stellen nach dem Jahr des voraussichtlichen Wegfalls (Arbeitnehmer) (Bl. 35 d. A.) finden sich nunmehr in der Entgeltgruppe 5 67 kw-Vermerke, die im Jahr 2007 wirksam werden sollen. Für das Jahr 2010 ist das Wirksamwerden von 232 kw-Vermerken in der Entgeltgruppe 5 vorgesehen.
Der Kläger ist in der Minijob-Zentrale der Beklagten in E1 eingesetzt. Dort ist er im Bereich des Meldeverfahrens und der Beitragsabrechnung für geringfügig Beschäftigte tätig. Wegen seines Aufgabenbereichs im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 04.08.2008 (Bl. 8, 9 d. A.) Bezug genommen.
Nach der Darstellung der Stellenbedarfsentwicklung sowie der Personalpotenziale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Jahre 2006 bis 2011 „Pfad 2011” (Bl. 49 – 53 d. A.) wurde im Jahre 2005 eine Personalbemessung in Zusammenarbeit mit der Firma B1 durchgeführt. Die Untersuchung floss in die Haushaltsgespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales ein mit dem Ergebnis, dass sich der Stellenansatz zum Jahresende 2010 um 300 Stellen reduzieren sollte. Es wurde weiter ausgeführt:
Insgesamt stehen im Jahre 2011 nur noch 1.392 Stellen zur Verfügung. Eine Verifizierung des tatsächlichen Personalbedarfes ab 2010 ...