Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. verhaltensbedingte Gründe. Unpünktlichkeit. Beweislast
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer hat im Kündigungsrechtsstreit um eine verhaltensbedingte Kündiung wegen verspätetem Arbeitsantritt substantiiert vorzutragen, aus welchem Grund sein Fehlen nicht unentschuldigt sein soll. Den Nachweis für das Fehlen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen hat hingegen der Arbeitgeber zu führen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 07.01.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1332/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.01.2004 – 2 Ca 1332/03 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2003 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechtszuges, die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gemäß § 97 Abs. 2 ZPO dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Mit seiner Klage hat sich der Kläger im ersten Rechtszuge gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigungen vom 03.07.2003 und 27.10.2003 gewandt, welche die Beklagte jeweils auf verhaltensbedingte Gründe und insbesondere auf den Vorwurf wiederholter Unpünktlichkeit gestützt hat. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Nachdem das Arbeitsgericht durch Urteil vom 07.01.2004 die Kündigung vom 03.07.2003 für unwirksam erklärt, hingegen die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 27.10.2003 abgewiesen und allein der Kläger gegen das arbeitsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hat, steht unter den Parteien im Berufungsrechtszuge allein die Wirksamkeit der Kündigung vom 27.10.2003 im Streit.
Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich nach wiederholten Verspätungen in der Vergangenheit und entsprechender Abmahnung vom 05.06.2003 (Bl. 10 d.A.) – ausgehändigt am 24.06.2003 – erneut eine gleichartige Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen, indem er am 06.07.2003 nicht zum regulären Schichtbeginn um 22.00 Uhr, sondern unstreitig erst um 23.30 Uhr zur Arbeit erschienen sei. Die Darstellung des Klägers, am besagten Tage habe er aufgrund entsprechender Vereinbarung erst um 24.00 Uhr die Arbeit aufnehmen müssen, sei als unsubstantiiert anzusehen. Nachdem nämlich der Kläger zunächst angegeben habe, er sei am 06.07.2003 zum ordnungsgemäßen Beginn seiner Schicht erschienen, habe er sich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht darauf berufen, eine abweichende Vereinbarung über den Arbeitsbeginn getroffen zu haben. Hierbei habe er jedoch nicht angeben können, zu welchem genauen Zeitpunkt er mit wem die angebliche Vereinbarung getroffen habe. Unter diesen Umständen sei der Beklagten eine substantiierte Erwiderung nebst Beweisantritt unmöglich. In Anbetracht der vorangehenden abgemahnten Verhaltensweisen könne nach alledem die Entscheidung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus verhaltensbedingten Gründen zu beenden, nicht beanstandet werden.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, er habe am 06.07.2003 die Arbeit verspätet aufgenommen. Da er – unstreitig – am Sonntag, dem 06.07.2003 nicht regulär zur Arbeit eingeteilt gewesen sei, habe der als Einrichter bei der Beklagten beschäftigte Herr K4xxxx ihn – den Kläger – wie auch verschiedene andere Arbeitnehmer angesprochen, ob sie bereit seien, zusätzlich in der Nachtschicht am Sonntag zu arbeiten. Dies habe er – der Kläger – bejaht, gleichzeitig jedoch erklärt, er könne mit der Zusatzschicht nicht pünktlich beginnen, in jedem Fall sei er jedoch spätestens um 24.00 Uhr im Betrieb. Hiermit habe sich Herr K4xxxx einverstanden erklärt. Die Tatsache, dass der Kläger um 23.30 Uhr zur Arbeit erschienen sei, lasse danach keine Pflichtverletzung erkennen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn – 2 Ca 1332/03 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 27.10.2003 zum 30.11.2003 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens daran fest, der Kläger habe erneut am 06.07.2003 verspätet die Arbeit aufgenommen. Soweit sich der Kläger nunmehr im zweiten Rechtszuge für seine Sachdarstellung auf den Zeugen K4xxxx berufe, sei dies vollkommen unglaubwürdig. Nachdem nämlich der Kläger zunächst vorgetragen habe, am 06.07.2003 sei er nicht verspätet, sondern zum ordnungsgemäßen Beginn seiner Schicht erschienen, habe er erstmals im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht überraschend behauptet, einen abweichenden Schichtbeginn mit dem Schichteinrichter vereinbart z...