Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen Nichtteilnahme an einer Sicherheitsunterweisung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt, die Lage der Arbeitszeit und damit auch den Termin einer Sicherheitsunterweisung vor dem regulären Schichtbeginn festzusetzen.
2. Ist ein Arbeitnehmer bereits einmal nicht zu einer Sicherheitsunterweisung erschienen und ist er deshalb abgemahnt worden, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn er auch ein weiteres Mal nicht zu einer auf einen Zeitpunkt unmittelbar vor dem Schichtbeginn festgesetzten Sicherheitsunterweisung erscheint.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 02.02.2016; Aktenzeichen 10 Ca 914/15) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.
Der Kläger stand zunächst in der Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2008 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das durch seine Eigenkündigung beendet worden war. Zum 15. Juli 2008 wurde der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrags der Parteien vom 23. Juni 2008 (Bl. 5 bis 14 d. A.) als Arbeiter im Bereich Gießerei wieder eingestellt.
Am 05. November 2014 hängte die Beklagte am schwarzen Brett ihres Betriebes eine "Einladung zur Unterweisung" (Bl. 40 d. A.) für eine Sicherheitsunterweisung aus, in der es u.a. heißt:
"Am 13.11. und 18.11.2014 finden die jährlichen Unterweisungen für den Bereich der Gießerei statt.
Um einen relativ störungsfreien Produktionsablauf zu gewährleisten möchten wir mit der Unterweisung bereits um 13.00 Uhr beginnen.
Dh. die Spätschicht beginnt jeweils eine Halbe Stunde früher. (13.00 Uhr) Die 3-Schicht Spätschicht beginnt an diesem Tag 1 Stunde früher
Die Frühschicht verlängert sich bis zum Ende der Unterweisung damit eine ordentliche Übergabe stattfinden kann. Bitte planen sie für diese beiden Tage eine etwas längere Arbeitszeit ein.
(...)"
Die infolge der Unterweisung anfallende Mehrarbeitszeit sollte von der Beklagten vergütet bzw. hierüber eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erteilt werden. Der Kläger, der am 18. November 2014 Urlaub hatte, erschien am 13. November 2014 erst zu seinem regulären Schichtbeginn um 14.00 Uhr anstatt um 13.00 Uhr zum angesetzten Termin für die Sicherheitsunterweisung. Hierauf angesprochen erklärte er, er sei nicht bereit, in seiner Freizeit früher zur Unterweisung zu erscheinen. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2014 (Bl. 41 d. A.) folgende Abmahnung:
"Abmahnung
Sehr geehrter Herr A.,
Ihr nachfolgend dargestelltes Verhalten gibt uns Veranlassung, Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen:
Für den 18.11.14 war die jährliche Sicherheitsunterweisung um 13 Uhr angesetzt. Dies hätte für Sie bedeutet, dass Sie eine Stunde früher als zum normalen Schichtbeginn hätten kommen müssen. Diese Zeit sollte als Überstunde notiert werden. Sie sind jedoch erst zu Schichtbeginn um 14 Uhr mit dem Hinweis, dass Sie nicht bereit waren in Ihrer Freizeit früher zu der Unterweisung zu kommen, zur Arbeit erschienen. Der Termin war seit 05.11.2014 bereits am schwarzen Brett ausgehängt, so dass für Sie und alle anderen Kollegen eine Terminplanung rechtzeitig möglich war.
Es ist für Ihre Arbeit wichtig, dass Sie Kenntnis von den mitgeteilten Informationen haben.
Wir können dieses Fehlverhalten nicht unbeanstandet hinnehmen. Bemühen Sie sich daher, dass Ihr Verhalten keinen Anlass mehr zur Klage gibt. Andernfalls müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.
Wir bitten Sie, uns den Erhalt dieser Abmahnung, die wir zu Ihren Personalakten nehmen werden, zu bestätigen."
Nachdem im November 2014 mehrere Arbeitnehmer zu den Unterweisungen nicht erscheinen konnten oder nicht erschienen waren, setzte die Beklagte eine Nachschulung im Januar 2015 an. Auch zu dieser erschien der Kläger nicht. Daraufhin sprach ihn der Produktionsleiter Z am 24. Februar 2015 an und erklärte ihm, auch er müsse zur Sicherheitsunterweisung. Als Nachholtermin wurde der 26. Februar 2015 abgesprochen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Termin für die Sicherheitsunterweisung um 13.30 Uhr vereinbart war. Nachdem der Kläger am 26. Februar 2015, an dem seine reguläre Spätschicht wieder um 14.00 Uhr begann, nicht um 13.30 Uhr zur Sicherheitsunterweisung erschien, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06. März 2015 (Bl. 15 d. A.) "außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 06. März 2015". Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 20. März 2015 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt. Mit Schreiben vom 01. April ...