Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt für Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Erforderlichkeit der Schulung. konkreter, betriebsbezogener Schulungsbedarf. Berücksichtigung von Vorkenntnissen. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dauer der Veranstaltung. Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder
Leitsatz (amtlich)
führende Parallelsache
Die gleichzeitige Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder über Spezialkenntnisse kann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat in zulässiger Weise Arbeitsgruppen oder Ausschüsse gebildet hat, die bestimmte Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Verantwortliche Betriebsratsarbeit kann in Ausschüssen oder Arbeitsgruppen nur dann geleistet werden, wenn alle Ausschussmitglieder über Mindestkenntnisse für die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben verfügen.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 2, 6, § 40; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 08.06.2004; Aktenzeichen 1 Ca 605/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.06.2004 – 1 Ca 605/04 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Der am 13.10.1950 geborene Kläger steht seit 1979 in den Diensten der Beklagten und war zuletzt als Leiter des Maschinenraums zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 4.500,00 EUR eingesetzt.
Im Jahre 2002 wurde der Kläger erstmals in den aus neun Personen bestehenden Betriebsrat gewählt und ist seither Vorsitzender des Betriebsrats.
Seit Mai 1002 hat der Kläger an mehreren Schulungsveranstaltungen teilgenommen, darunter in der Zeit vom 02. bis 07.03.2003 an einem Seminar „Mitwirkung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten” sowie in der Zeit vom 20. bis 25.07.2003 an dem Seminar „Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohn- und Einkommensgestaltung”. Auf die Aufstellung über die Seminarteilnahme (Bl. 80 d.A.) wird Bezug genommen.
Im Betrieb der Beklagten existiert eine „Betriebsvereinbarung über die Einführung von Prämienlohn im Maschinenraum” vom 16.06.1997. Auf die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung (Bl. 50 ff.d.A.) nebst Ergänzungen wird Bezug genommen.
Seit Ende des Jahres 2003 fanden zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat Gespräche über die Neuregelung des Prämienlohnes statt. In der Diskussion war insbesondere, ob eine neue Obergrenze im Hinblick auf den Prämienlohn eingeführt werden sollte oder ob im Maschinenraum und im Bereich Kombi-Dämpfer insgesamt ein neues Entlohnungssystem eingeführt werden sollte. Derartige Gespräche zwischen der Personalleitung und dem Betriebsrat wurden am 06.11.2003, am 19.11.2003 sowie am 03.12.2003 geführt. Über die Neuregelung des Prämienlohnes wurden ein Diskussionspapier seitens des Betriebsrats (Bl. 75 ff.d.A.) sowie ein Schriftstück der Beklagten „Projekte Großkoch 2004” (Bl. 95 d.A.) erstellt und in die Verhandlungen eingebracht.
Weitere Gespräche zwischen den Beteiligten fanden am 15.01.2004, 09.02.2004, 12.02.2004, 19.02.2004 und 08.03.2004 statt.
Am 27.11.2003 fasste der Betriebsrat einstimmig den Beschluss, den Kläger und das Betriebsratsmitglied C1xxxxxxxx, das ebenfalls an den Gesprächen mit dem Arbeitgeber über die Neuregelung des Prämienlohnes teilgenommen hatte, für die Zeit vom 25.01.2004 bis zum 06.02.2004 zu dem von der IG Metall in Sprockhövel veranstalteten Seminar „Entlohnung, Qualifizierung und Gruppenarbeit” zu entsenden (Bl. 148 ff.d.A.). Auf den Inhalt des „Themenplan/Seminarbeschreibung” für das Seminar „Entlohnung, Qualifizierung und Gruppenarbeit” (Bl. 10 f.d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.11.2003 (Bl. 4 d.A.) wurde die Beklagte über den Entsendungsbeschluss des Betriebsrats vom 27.11.2003 unterrichtet. Daraufhin teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 16.12.2003 (Bl. 5 d.A.) mit, dass sie mit der Teilnahme des Klägers und des Herrn C1xxxxxxxx an dem genannten Seminar nicht einverstanden sei, Seminare von zwei Wochen Dauer seien nur in Ausnahmefällen erforderlich. Auf ein Schreiben der vom Betriebsrat eingeschalteten Verfahrensbevollmächtigten vom 13.01.2004 (Bl. 7 f.d.A.) machte die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2004 (Bl. 81 d.A.) dem Betriebsrat einen Kompromissvorschlag, lediglich ein Betriebsratsmitglied zu dem streitigen Seminar zu entsenden. Der Betriebsrat hielt jedoch an seinem Beschluss vom 27.11.2003 fest.
Der Kläger und das Betriebsratsmitglied C1xxxxxxxx nahmen daraufhin in der Zeit vom 25.01.2004 bis zum 06.02.2004 an dem Seminar in Sprockhövel teil.
Die Beklagte zog daraufhin von dem dem Kläger zustehenden Arbeitsentgelt für Januar 2004 einen Betrag in Höhe von 1.038,70 EUR brutto und für Februar 2004 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.142,55 EUR brutto ab. Diese Beträge machte der Kläger anschließend mit der am 08.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Teilnahme an dem streitige...