Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Massenentlassung. Anzeigepflicht. Kündigung. Vertrauensschutz. Teilbetriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 – C 188/03 – wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Normenkette
KSchG §§ 17-18, 1 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1, 4
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 08.02.2005; Aktenzeichen 5 Ca 2494/04) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 8 AZR 480/05) |
Tenor
Parallelsache zu 7 Sa 512/05
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.02.2005 – 5 Ca 2494/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das seit dem 15.08.1988 bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 26.07.2004 mit dem 31.12.2004 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht.
Die Beklagte war Zulieferer der Automobilindustrie. Ihre Kunden waren u. a. die VW AG, Daimler-Chrysler, BOS, Fanrecea, Zauner, Lemförder etc.. Die Beklagte war für die Automobilindustrie zertifiziert. Sie belieferte diese Kunden weltweit. Von der Automobilindustrie bzw. von Zulieferern der Automobilindustrie war sie eingebunden in die Großserienproduktion von 100.000 bis 800.000 Stück pro Kalenderjahr. Produziert wurden u. a. Schaltgestänge, Schalthebel und Halterungen für Auspuffanlagen. Zulieferer der Automobilindustrie waren ebenfalls die D4xx C4 und die D4xx U3. Beide Unternehmungen waren jedoch nicht zertifiziert. In 2002 hat in A1xxxx die D4xx K1xxxxxxxxxxx GmbH eine eigenständige Produktion auf diesem besonderen Fachgebiet aufgenommen. Die K1xxxxxxxxxxx beliefert u. a. die Fa. B3xxx mit hochwertigen Schrauben. Gesellschafter dieser GmbH sind neben U2xxxx H4xxxxx und A2xxxxxx S5xxx, der Sohn des Gesellschafters/Geschäftsführers der Beklagten, M3xxxxx D4xx, der zugleich Mitgeschäftsführer der Beklagten war. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind U2xxxx H4xxxxx, zugleich Prokurist der Beklagten und A2xxxxxx S5xxx.
Die Beklagte produzierte in acht Hallen. In einer Halle – der Halle 7 – betrieb sie ein Hochregallager. Für ihre kaufmännischen Aufgaben nutzte sie ein mehrstöckiges Bürogebäude. Sie beschäftigte zeitweise bis zu 180 Mitarbeiter.
Bedingt durch die Absatzprobleme der Automobilindustrie verringerte sich ihre Belegschaft bis Mitte 2004 auf nahezu 100 Arbeitnehmer. Da in 2004 ein weiterer Umsatzrückgang von nahezu 20 % festgestellt wurde – verursacht durch die weiter fortbestehenden Absatzprobleme in der Automobilindustrie, die Rückholung von Fremdvergaben in die Produktionsstätten der Automobilindustrie und den Verlust von Aufträgen aufgrund technischer Probleme – entschloss sich der Gesellschafter/Geschäftsführer R3xx D4xx zur Stilllegung der Produktion der Beklagten. Diesen Beschluss formulierte er schriftlich am 22.07.2004. Nach seinen Vorstellungen sollte die Produktion endgültig zum 31.03.2005 eingestellt sein. Zugleich beauftragte er die Geschäftsführung, den Arbeitnehmern zeitnah unter Beachtung der unterschiedlichen Kündigungsfristen zu kündigen und alle darüber hinaus notwendigen Maßnahmen zu treffen. Aus diesem Anlass fertigte die Beklagte am 26.07.2004 nahezu 100 Kündigungsschreiben. Hiervon war auch die Klägerin betroffen. Am 27.07.2004 reichte der Prokurist U2xxxx H4xxxxx die erste Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit Iserlohn, Büro Werdohl, ein. Eine weitere Anzeige erfolgte am 28.10.2004.
Nach Zugang der Kündigung wurde am 06.08.2004 die A3x W3xxxxxxxxxxxxx GmbH, N1xxxxxxx, gegründet. Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft ist die Konstruktion und Entwicklung von Einzelteilen (Prototypen) und die Fertigung von Kleinserien. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen die D4xx K1xxxxxxxxxxxxx GmbH A1xxxx und M3xxxxxx D4xx. Zu Geschäftsführern wurden A2xxxxxx S5xxx und U2xxxx H4xxxxx bestellt. Die A3x hat ihre Tätigkeit Anfang Oktober 2004 aufgenommen. Sie setzt neun CNC-Pressen und -Biegemaschinen und fünf Schweißanlagen aus dem früheren Maschinenpark der Beklagten ein.
Mit der beim Arbeitsgericht Iserlohn am 03.08.2004 erhobenen Klage wehrt sich die am 27.10.1964 geborene Klägerin und seit dem 15.08.1988 bei der Beklagten als Maschinenarbeiterin zum monatlichen Bruttoentgelt von 1.600,00 EUR tätige Klägerin gegen die ihr am 27.07.2004 zugegangene Kündigung. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, diese Kündigung sei nicht geeignet, das zur Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2004 zu beenden. Diese Kündigung sei nämlich sozialwidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG. Entgegen ihrer Ankündigung sei die Beklagte nicht in der Lage, betriebsbedingte Gründe vorzutragen. Schließlich befänden sich in ihren Hallen weiterhin ...