Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg für Ansprüche eines bei den britischen Streitkräften beschäftigten zivilen Wachmanns wegen Beschädigung seines Pkw. Begriff der vertraglichen Ansprüche im Sinne von Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut
Leitsatz (amtlich)
Ein in Deutschland bei den britischen Streitkräften beschäftigter ziviler Arbeitnehmer ist "Dritter" im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut. Dessen arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche unterliegen nicht dem Ausschlusstatbestand der "vertraglichen Ansprüche" des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut und sind als Amtshaftungsansprüche von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich nicht zu prüfen.
Normenkette
NATO-Truppenstatut Art. VIII Abs. 5; GG Art. 34
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 23.10.2019; Aktenzeichen 4 Ca 1110/17) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.10.2019 - 4 Ca 1110/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Die Revision wird, ausschließlich soweit sie sich auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bezieht, zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines privaten PKW bei den C Streitkräften geltend.
Der Kläger und der Beklagte zu 2) (zukünftig: Beklagter) waren dort - der Kläger bis zum 31.01.2017 - als zivile Mitarbeiter des bewaffneten Wachschutzes nach deutschem Recht beschäftigt. Sie sind deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Am 21.08.2016 war der Beklagte auf dem Kasernengelände der B an der F Straße 5, 3xxxx R als - wie üblich - einziger diensthabender Wachmann eingeteilt. Der Kläger fuhr an diesem Tag zur Aufnahme seines Dienstes mit seinem privaten PKW, einem Mercedes GLK mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xx) auf das Kasernengelände und hielt am Geländetor an, um seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Dabei schaltete sich der Motor des Fahrzeugs aufgrund der eingebauten Start/Stopp-Anlage ab.
Das Kasernentor besteht aus zwei 2,43 m hohen Torflügeln, die nur nach außen geöffnet werden können. Der linke 3,20 m breite Flügel muss dabei zuerst geöffnet werden und kann im geöffneten Zustand nicht befestigt werden. Der rechte Flügel ist 3,30 m breit und verfügt über einen Riegel, der im geöffneten Zustand in den Boden eingelassen werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die das Kasernentor abbildenden Fotografien (Bl. 513ff. d.A.) Bezug genommen.
Um dem Kläger die Zufahrt zum Kasernengelände zu ermöglichen, öffnete der Beklagte zunächst den linken Torflügel so weit wie möglich und danach den rechten, den er fest hielt. Aufgrund eines Windstoßes schlug der linke freie Flügel gegen die hintere Tür auf der Fahrerseite des klägerischen PKW und verursachte einen Sachschaden in Höhe der Klageforderung. Insoweit wird auf das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten vom 31.08.2016 (Bl. 4ff. d.A.) Bezug genommen.
Die weiteren Einzelheiten zum Unfallhergang stehen zwischen den Parteien im Streit.
Mit Bescheid vom 08.12.2016 (Bl. 20ff. d.A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte die Schadensregulierungsbehörde des Bundes den Antrag des Klägers auf Schadensersatz aus dem vorgenannten Unfallereignis mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht "Dritter" i.S.d. Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut (zukünftig: NTS).
Dort heißt es auszugsweise:
(5) Ansprüche [ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze (6) und (7) Anwendung finden], die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme einer der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt:
(a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Reglung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten...
Der Kläger leitete den ihm im Dezember zugestellten Bescheid dem Station Manager im Wachservice als seinem Ansprechpartner weiter, ging jedoch im Übrigen hiergegen nicht vor. Auch der Station Manager reagierte nicht weiter.
Daraufhin machte der Kläger den vorgenannten Schaden zunächst mit Schreiben vom 30.01.2017 gegenüber der Beklagten zu 1) (zukünftig: Beklagte) und mit weiterem Schreiben vom 27.06.2017 gegenüber dem Beklagten jeweils erfolglos geltend.
Mit seiner am 18.08.2017 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Klage hat der Kläger sein Zahlungsbegehren gegen die Beklagten fortgesetzt.
Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien ihm als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Der Anwendungsbereich des Art. VIII Abs. 5 NTS sei nicht eröffnet, we...