Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 06.02.1995; Aktenzeichen 2 Ca 793/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.02.1995 – 2 Ca 793/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.
Die Beklagte betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Sie beschäftigt rund 2 000 Arbeitnehmer. Es besteht kein Betriebsrat.
Die Klägerin war seit März 1992 bei der Beklagten als Gebäudereinigerin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Der Stundenlohn der Klägerin betrug zuletzt 13,46 DM.
Die Klägerin ist 27 Jahre alt. Sie ist verheiratet und vier Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Die Beklagte reinigt Gebäude im westdeutschen Raum. Dazu gehörte als das am weitesten östlich gelegene Objekt die Fachklinik S. in Bad S. Die Beklagte setzte dort 22
Reinigungskräfte ein. Zu ihnen gehörte die als Teilzeitkraft beschäftigte Klägerin, die nach dem Arbeitsvertrag ausschließlich für Reinigungsarbeiten in der Klinik eingestellt wurde.
Bei der Fachklinik S. handelt es sich um eine Einrichtung der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA). Als Träger der Klinik kündigte sie den mit der Beklagten bestehenden Reinigungsauftrag zum 30.06.1995. Der Auftrag wurde neu ausgeschrieben und an die Firma S. Klinikdienste GmbH (Firma S.), ein großes Reinigungsunternehmen, das in der gesamten Bundesrepublik tätig ist, vergeben. Betriebsmittel irgendwelcher Art sind von der Beklagten auf die Firma S. nicht übergegangen.
Die Beklagte kündigte daraufhin den in der Fachklinik beschäftigten Reinigungskräften und damit auch der Klägerin am 24.04.1995 zum 30.06.1995.
Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung vorgetragen, daß neben anderen bis zum 30.06.1995 bei ihr in der Fachklinik S. beschäftigten Arbeitnehmern auch die Klägerin von der Firma S. zum 01.07.1995 eingestellt wurde. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin erklärt, er habe keinerlei Kenntnis davon, daß die Klägerin nach der Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis habe eingehen können.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß zwischen der Beklagten und der Firma S. ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Sie hält deshalb die Kündigung für unwirksam. Unabhängig davon sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 24.04.1995 nicht beendet worden ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen als Reinigerin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie leugnet, daß ein Teilbetriebsübergang stattgefunden habe. Nachdem durch die Kündigung des Reinigungsauftrags sämtliche Arbeitsplätze in der Klinik S. entfallen seien, habe die Klägerin nicht länger eingesetzt werden können, da sie im Einzugsbereich von Bad S. keine weiteren Objekte reinige.
Das Arbeitsgericht hat die Klage vollen Umfangs abgewiesen, weil ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang von der Beklagten auf die Firma S. nicht stattgefunden habe und die Kündigung aus dringen betrieblichen Gründen wegen Wegfalls sämtlicher Arbeitsplätze nicht zu umgehen gewesen sei.
Das Urteil ist der Klägerin am 19.04.1996 zugestellt worden. Am 20.05., einem Montag, hat sie Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 19.06.1996 begründet.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, daß ein Betriebsübergang von der Beklagten auf die Firma S. stattgefunden habe. Daß kein direkter rechtsgeschäftlicher Übergang vorgelegen habe, sei unerheblich. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei vielmehr entscheidend, daß von der Firma S. die gleichen Reinigungsarbeiten fortgeführt worden seien, die bis zum 30.06.1995 die Beklagte erledigt habe. Dabei habe es sich nicht nur um eine Funktionsnachfolge gehandelt. Nach der Neuvergabe des Reinigungsauftrages hätten sich nämlich der Arbeitsplatz, die Arbeitsausführung und die Arbeitsorganisation nicht wesentlich geändert. Insoweit sei ferner zu berücksichtigen, daß die Firma S. einen größeren Teil der Arbeitnehmer, die früher bei der Beklagten beschäftigt waren, übernommen habe.
Außerdem, so trägt die Klägerin weiter vor, hätte sie von der Beklagten anderweitig eingesetzt werden können. Sie bestreite, daß die Beklagte keine weiteren Objekte im Einzugsbereich von Bad S. reinige.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.04.1995 mit dem 30.06.1995 nicht geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
- im Falle des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, sie unter unveränderten Bedingungen als Reinigerin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist nach wie vor der Ansicht, daß ein Teilbetriebsübergang nicht sta...