Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 14.05.1997; Aktenzeichen 4 Ca 381/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.05.1997 – 4 Ca 381/97 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin eine anteilige tarifliche Jahressonderzahlung geltend.
Die am 04.02.1966 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten, einer Spedition, als Disponentin im Angestelltenverhältnis zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.900,00 DM tätig. Im Einstellungsschreiben vom 03.07.1991 (Blatt 57 d.A.) wies die Beklagte darauf hin, daß die Klägerin ein Weihnachtsgeld in der in ihrem Hause üblichen Höhe erhalten würde. Ferner ist im Einstellungsschreiben ausgeführt worden, daß für das Anstellungsverhältnis die Bestimmungen der jeweils gültigen Verkehrsgewerbetarifverträge gelten.
Hiernach erhielt die Klägerin in der Vergangenheit jährlich eine Jahressonderzahlung nach § 11 des Rahmentarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalens vom 15.06.1994.
Im Jahre 1995 wurde die Klägerin schwanger. Am 27.12.1995 mußte sie sich wegen einer Frühgeburt in das Krankenhaus begeben und wurde am 30.12.1995 von einer Tochter entbunden. Danach befand sich die Klägerin in den Monaten Januar, Februar und März 1996 in Mutterschutz und trat nach Ablauf der zwölfwöchigen Mutterschutzfrist Erziehungsurlaub an. Während der zwölfwöchigen Mutterschutzfrist erhielt die Klägerin von der Beklagten einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 25,00 DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen, kalendertäglichen Entgelt (Blatt 4, 5 und 6 d.A.).
Ende 1996 machte die Klägerin die anteilige tarifliche Jahressonderzahlung nach § 11 RTV für die Monate Januar bis März 1996 geltend, berechnet aus 35 % des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes von 3.900,00 DM. Da die Beklagte die begehrte Zahlung nicht vornahm, erhob die Klägerin am 30.01.1997 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung sei auch anteilig für die Zeiten des Mutterschutzes zu zahlen, da es für diese Leistung nicht auf die Erbringung einer Arbeitsleistung ankomme, sondern auf die andauernde Betriebszugehörigkeit. Auch sei die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wie eine Gehaltsfortzahlung zu sehen. Es bestehe keinerlei Veranlassung, eine derartige Fortzahlung des Entgeltes einer anderen Wertung zukommen zu lassen, als dies im Falle der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 341,25 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei dem gezahlten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld handele es sich um eine Lohn- bzw. Gehaltsersatzleistung, die einen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung nicht begründe. Hierfür spreche der eindeutige Wortlaut des § 11 des RTV. Bei den von den Tarifvertragsparteien gewählten Begriffen „Gehalt” und „Gehaltsfortzahlung” handele es sich um klar umrissene Begriffe, so daß hierunter andere im Rahmen des Arbeitsverhältnis erbrachte Leistungen, insbesondere Lohnersatzleistungen, nicht verstanden werden könnten. Aus § 11 I.8. RTV ergebe sich, daß mit dem Begriff „Gehaltsfortzahlung” nur die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfalle gemeint sei. Eine Auslegung des Tarifvertrages im Sinne der Klägerin sei unzulässig, da der Tarifvertrag nicht lückenhaft sei. Es müsse davon ausgegangen werden, daß den Tarifvertragsparteien die Tatsache bekannt gewesen sei, daß die Nichtleistung von Arbeit im Referenzzeitraum eine Vielzahl anderer Ursachen haben könne als die Erkrankung des Arbeitnehmers. Allein die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfalle sei von den Tarifvertragsparteien neben der Gehaltszahlung für die Jahressonderzahlung als anspruchsbegründend genannt worden. Dies könne nur so verstanden werden, daß die Tarifvertragsparteien nur krankheitsbedingte verursachte Ausfallzeiten nicht als anspruchsmindernd für die Jahressonderzahlung hätten qualifizieren wollen.
Durch Urteil vom 14.05.1997 hat das Arbeitsgericht unter Zulassung der Berufung zum Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Klägerin auch für die Monate Januar bis März 1996 keine anteilige tarifliche Jahressonderzahlung zustehe, da die Klägerin in diesen Monaten weder Gehalt noch Gehaltsfortzahlung erhalten habe. Insoweit mindere sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um 12/12. Dies ergebe die eindeutige Tarifauslegung. Der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, den die Klägerin in den Monaten Januar bis März 1996 erhalten habe, sei weder als Gehalt noch als Gehaltsfortzahlung im Sinne des § 11 I.8. RTV zu qualifizieren. Eine analoge erweiternde Ta...