Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Weihnachtsgratifikation. Freiwilligkeitsvorbehalt. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem im Arbeitsvertrag enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt entsteht ein Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation für ein bestimmtes Jahr entweder erst mit einer vorbehaltlosen Zusage des Arbeitgebers, auch in diesem Jahr eine Weihnachtsgratifikation zahlen zu wollen, oder mit der tatsächlichen Zahlung der Gratifikation.
2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es nicht, solche Arbeitnehmer vom Bezug einer Gratifikation auszuschließen, die zum Auszahlungszeitraum bereits ausgeschieden sind oder sich in gekündigter Stellung befinden. Dies gilt selbst bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 11.06.2003; Aktenzeichen 1 Ca 2618/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.06.2003 – 1 Ca 2618/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung anteiligen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2002.
Die Klägerin war bei der Beklagten im Anschluss an ihre Berufsausbildung seit dem 17.01.1989 als Sachbearbeiterin tätig. Dem durch Vergleich vom 14.08.2002 im Verfahren 1 Ca 1500/02 – ArbG Detmold – zum 30.09.2002 beendeten Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 23.01.1989 zugrunde. Wegen seiner Einzelheiten wird auf Bl. 6 f. d.A. Bezug genommen. In Ziffer 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages heißt es wie folgt:
„Die Zahlung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, vermögenswirksamen Leistungen, Prämien und ähnlichen Zuwendungen liegt, soweit sie nicht tarifvertraglich feststehen, im freien Ermessen von G1xxxxxx und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrückliche Vorbehalte der Freiwilligkeit erfolgte.”
Die Klägerin erhielt alljährlich, letztmalig im November 2001, eine Weihnachtsgratifikation, die sich der Höhe nach an den tariflich vorgesehenen Leistungen orientierte. Wegen der Einzelheiten der im November 2001 abgerechneten Weihnachtsgratifikation wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen.
Mit vorliegender Klage, die am 29.10.2002 beim Arbeitsgericht Detmold einging, verlangt die Klägerin die Zahlung anteiligen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2002.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.09.2002 ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 899,31 EUR brutto zu zahlen. Dieser Anspruch sei nicht durch die Regelungen des Vergleichs vom 14.08.2002 ausgeschlossen. Sie, die Klägerin, habe alljährlich, letztmalig im November 2001 eine Weihnachtsgratifikation erhalten, die jeweils ohne nochmaligen ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt worden sei. Durch die jahrelange betriebliche Übung sei zu ihren Gunsten ein vertraglicher Anspruch entstanden. Dieser Anspruch setze nicht voraus, dass zum Auszahlungszeitpunkt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe. Ein Tarifvertrag sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar gewesen. Hierin habe sich auch dadurch nichts geändert, dass die Beklagte die Höhe des von ihr gezahlten Weihnachtsgeldes den tariflichen Bestimmungen entnommen habe bzw. sich hieran angelehnt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 899,31 EUR brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2002. Dem stehe der im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt entgegen. Richtig sei, dass die Klägerin letztmalig im Jahre 2001 eine Weihnachtsgratifikation in tariflicher Höhe erhalten habe, ohne dass hierbei noch einmal ausdrücklich der Freiwilligkeitsvorbehalt wiederholt worden sei. Hierauf komme es jedoch nicht an. Aufgrund des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehaltes habe sie, die Beklagte jederzeit frei bestimmen können, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation gewährt werden solle.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine betriebliche Übung berufen. Wenn eine solche Übung entstanden sei, so beziehe sich diese allenfalls auf die Tatsache, dass dem Mitarbeiter jeweils mit der Abrechnung des Monats November eine Weihnachtsgratifikation gezahlt werde. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass ein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld bestehe, wenn ein Arbeitnehmer vor diesem Stichtag ausscheide. Gerade eine solche bung, dass vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter eine anteilige Zahlung erhalten, habe es bei ihr, der Beklagten, nicht gegeben.
Auch wenn eine betriebliche Übung unterstellt werde, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse entsprechend der tarifvertraglichen Situation im Bereich der Metall- und Elektroindustrie NRW zu behandeln seien, folge daraus kein Anspruch zugunsten der Klägerin. Tarifvertraglich werde nä...