Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung. Anrechenbarkeit der Einmalzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die tarifliche Einmalzahlung nach § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 2 des Lohnabkommens in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 22.04.2006 stellte eine pauschalierte Tariflohnerhöhung dar. In den Monaten März bis Mai 2006 gezahlte übertariflichen Zulagen konnten auf die Einmalzahlung angerechnet werden.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; Lohnabkommen (LA) der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 22.04.2006

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 2 Ca 432/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.04.2007 – 2 Ca 432/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die tarifliche Einmalzahlung nach dem Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22.04.2006 (LA) auf eine dem Kläger von der Beklagten gewährten Zulage angerechnet werden kann.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Sie beschäftigt in ihrer Niederlassung in D1 ca. 82 Arbeitnehmer. In dem Betrieb der Niederlassung D1 ist ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt.

Der Kläger ist seit 1987 als Servicemonteur bei der Beklagten in deren Niederlassung in D1 tätig. Das tarifliche Grundentgelt des Klägers betrug bis einschließlich Mai 2006 2.900,52 EUR brutto. Neben weiteren Zulagen erhielt der Kläger zudem eine „jederzeit widerrufliche, außertarifliche Zulage” in Höhe von 112,88 EUR brutto monatlich.

Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung.

Unter dem 22.04.2006 vereinbarten der Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V. und die Gewerkschaft IG Metall, Bezirksleitung NRW, das Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie NRW (LA), in dem u.a. Folgendes geregelt wurde:

§ 2

Monatsgrundlohn – Summarische Arbeitsbewertung

1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig ab dem 01.03.2005 weiter.

2. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für Vollzeitbeschäftigte 310,– EUR beträgt.

§ 3

Monatsgrundlohn – Analytische Arbeitsbewertung

1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig ab dem 01.03.2005 weiter.

2. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für Vollzeitbeschäftigte 310,– EUR beträgt.

§ 6 lautet wie folgt:

§ 6

Einmalbetrag

1. Die Betriebsparteien können den Einmalbetrag gem. § 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages verschieben oder auf Null reduzieren oder bei überdurchschnittlicher, guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige Betriebsvereinbarung erhöhen. Vereinbaren die Betriebsparteien keine Abweichung, ist der Einmalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe nach § 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 auszuzahlen. Eine Erhöhung des Einmalbetrags kann der Arbeitgeber ausschließen, wenn es im Betrieb eine übertarifliche Regelung über eine Jahresabschlussvergütung, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld oder ähnliche Leistungen gibt.

2. Den Einmalbetrag erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn sie im März, April und Mai 2006 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Lohn, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld hatten.

3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für die Monate März, April und Mai 2006 einzelvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.

Diese Regelung gilt entsprechend für gewerbliche Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden festgelegt ist.

4. Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer kein voller Anspruch auf Zahlung des Lohns, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für die Monate März, April und/oder Mai 2006 bestand, ist der Einmalbetrag zeitanteilig zu kürzen.

5. Gewerbliche Arbeitnehmer, die während der Monate März, April oder Mai 2006 eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesen Monaten.

6. Mit dem Einmalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung des Tariflohns gemäß § 2 und § 3 für die Monate März bis Mai 2006 ergeben.

7. Sofern die Monate März bis Mai 2006 ab Juni 2006 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art sind, ist statt des Einmalbetrags ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge