Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen 5 Ca 5425/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.04.1998 – 5 Ca 2425/97 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird abändernd für beide Instanzen neu auf 6.955,70 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen.
Die am 09.05.1935 geborene Klägerin war vom 01.11.1962 bis zum 30.09.1986 bei der Brauerei I… AG bzw. deren Rechtsvorgängerin als Vorstandssekretärin beschäftigt. Die beklagte Brauerei Holding gewährt den Mitarbeitern der Brauerei I… Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Grundlage des Versorgungsanspruchs der Klägerin bilden die Richtlinien der Brauerei I… AG für die Bewilligung von Beihilfen an ihre Betriebsangehörigen und Hinterbliebenen vom 31.12.1969 (Richtlinien = RL).
Nach Ziffer 1 RL beträgt die Beihilfe bei Ausscheiden aus dem Betrieb nach Erreichen der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) pro Beschäftigungsjahr, gerechnet ab Vollendung des 20. Lebensjahres, 1 % des Bruttomonatsentgelts. Die Beihilfe (= betriebliche Altersrente) ist gestaffelt nach der Beschäftigungsdauer limitiert. Im Falle der Klägerin beläuft sie sich auf 83 % des monatlichen Arbeitseinkommens des letzten Arbeitsjahres. Auf die Betriebsrente ist die Sozialversicherungsrente anzurechnen.
Wenn auch nicht in den Richtlinien vorgesehen, stimmen die Parteien darin überein, daß die Klägerin aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat. Über die Anwartschaft erteilte die Brauerei I… AG der Klägerin am 09.12.1986 folgende Auskunft:
„Ihre betriebliche Altersversorgung
Sehr geehrte Frau G…,
Sie sind am 30.09.1986 aus unseren Diensten ausgeschieden und haben die gesetzlichen Fristen für die Aufrechterhaltung Ihrer betrieblichen Versorgungsanwartschaften (§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) erfüllt.
Wie Sie beiliegendem Berechnungsbogen entnehmen können, erhalten Sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von
DM 911,49
Bei Inanspruchnahme der unverfallbaren Leistung vor Erreichen der normalen Altersgrenze (z.B. Invalidität oder Tod) erfolgt eine Neuberechnung, da die Höhe der Leistung vom Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abhängt.
Bei Eintritt des Versorgungsfalles bitten wir Sie – bzw. Ihre Hinterbliebenen –, sich mit beiliegendem Berechnungsboten an uns zu wenden.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Berechnungsbogen.
Dieses Schreiben gilt als Mitteilung im Sinne von § 2 Abs. 6 BetrAVG.”
Der in Bezug genommene Berechnungsbogen hat folgenden Inhalt:
„Für Frau I… G…
I |
Grunddaten |
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1. |
Geburtsdatum |
09.05.1935 |
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2. |
Eintrittsdatum |
01.11.1962 |
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3. |
Austrittsdatum |
30.09.1986 |
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4. |
Datum des Erreichens |
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der normalen Altersgrenze (65. Lebensjahr) |
08.05.2000 |
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5. |
Effektive Betriebszugehörigkeit |
287 Monate (m) |
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6. |
Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Betriebszugehörigkeit |
450 Monate (n) |
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7. |
Unverfallbarkeitsfaktor (m/n) |
0,6378 |
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II |
Anspruch nach den Richtlinien |
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der Brauerei I… AG |
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8. |
Ruhgeldfähiges Einkommen |
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zum Zeitpunkt des Ausscheidens |
4.412,– DM mtl. |
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9. |
Erreichbare Altersrente vor Limitierung bei Vollendung des 65. Lebensjahres |
1.632,44 DM mtl. |
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10. |
Sozialversicherungspflichtiges Einkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens |
4.911,67 DM mtl. |
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11. |
Erreichbare Sozialversicherungsrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres, bezogen auf das sozialversicherungspflichtige Einkommen gem. Ziff. 10 unter Anwendung des gültigen Näherungsverfahrens |
2.232,85 DM mtl. |
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12. |
Die Gesamtversorgung ist auf 83 % des ruhegeldfähigen Einkommens gem. Ziff. 8 begrenzt |
3.661,96 DM mtl. |
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13. |
Erreichbare Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung gem. Ziff. 12 unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente |
1.429,11 DM mtl. |
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III |
Erreichbare Altersrente |
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14. |
Erreichbare Altersrente im 65. Lebensjahr |
1.429,11 DM mtl. (R) |
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15. |
Der Teilanspruch für die Altersrente berechnet sich dann aus Ziff. 14 wie folgt: |
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m/n × R = |
911,49 DM mtl. |
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Der Unverfallbarkeitsfaktor (Ziffer. 7) wird auch für alle übrigen in der Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen angewendet.
Dies sind:
vorgezogenes Altersruhegeld
Invalidenrente
und Waisenrente.
Die Höhe dieser Ansprüche kann jedoch erst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles bestimmt werden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Richtlinien der Brauerei I… AG.”
In einer Betriebsvereinbarung vom 22.12.1989 (Betriebsvereinbarung 89 = BV 89) trafen die Betriebspartner der Brauerei I… AG für die vor dem 01.12.1996 eingetretenen Mitarbeiter unter Ziffer 4.2 folgende Regelung:
„Bei Inanspruchnahme der vorgezogenen – flexiblen – Altersrente verringert sich der sich nach Ziffer ...