Revision aufgehoben 30.03.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 14.02.1996; Aktenzeichen 3 Ca 969/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.03.2000; Aktenzeichen 6 AZR 645/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.02.1996 – 3 Ca 969/95 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.368,– DM nebst 4 % Zinsen aus 15.004,– DM seit dem 09.06.1995 und 4 % Zinsen aus 1.364,– DM seit dem 03.06.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu ¾, die Beklagte zu ¼.

Der Streitwert beträgt 60.561,60 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich).

Der am 12.08.1933 geborene, verheiratete Kläger war von 1972 bis zum 30.06.1994 als ziviler Bediensteter bei den britischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Vor 1972 war der Kläger, der ursprünglich britischer Staatsangehöriger war, heute aber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Großbritannien tätig. Sein Arbeitsverhältnis mit den britischen Stationierungsstreitkräften endete aufgrund arbeitgeber – seitiger Kündigung wegen Auflösung der Dienststelle. Das Nettogehalt des Klägers betrug zuletzt 3.106,– DM. Der nach seiner Entlassung zunächst arbeitslos gemeldete Kläger bezog Arbeitslosengeld in Höhe von 1.742,– DM monatlich. Der Kläger ist Schwerbehinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %.

Seit dem 01.03.1997 bezieht der Kläger aufgrund seines Antrags vom 04.12.1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.206,16 DM monatlich. Die Zeiten seiner Beschäftigung im Vereinigten Königreich haben nach Maßgabe des Rentenbescheids vom 16.05.1997 (Anlage zum Protokoll vom 09.04.1998) bei der Festsetzung der Rente Berücksichtigung gefunden.

Mit seiner am 17.05.1995 anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich für die Monate Juli 1994 bis Mai 1995 in Höhe der Differenz zwischen seinem Nettoeinkommen und dem bezogenen Arbeitslosengeld von 1.364,– DM monatlich. Weiter beantragt er die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die tarifliche Überbrückungsbeihilfe zu zahlen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe seit dem 01.07.1994 Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe. Die Regelung in § 8 TV SozSich, wonach Überbrückungsbeihilfe nicht an Arbeitnehmer gezahlt werde, die die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten, verstieße wegen Ungleichbehandlung schwerbehinderter Mitarbeiter gegen Art. 3 GG. Außerdem läge eine nach Art. 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor. Nach britischem Recht beständen Rentenansprüche erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so daß er bis dahin lediglich eine Teilrente erhalte.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 15.004,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.06.1995 zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn Leistungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 14.02.1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Tarifvertrag behandele schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht aus unsachlichen Gründen ungleich. Diese seien nur deshalb von der tariflichen Leistung ausgeschlossen, weil sie vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen könnten. Eine Diskriminierung des Klägers aus Gründen der Staatsangehörigkeit sei nicht erkennbar, weil der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung die Voraussetzung zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes erfülle.

Gegen dieses, ihm am 01.04.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.04.1996 eingelegte und am 30.05.1996 begründete Berufung des Klägers.

Er ist der Ansicht, § 8 TV SozSich enthalte eine Regelungslücke, da er Fälle nicht berücksichtige, bei denen ein Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur eine Teilrente beanspruchen könne. Außerdem läge eine mittelbare Diskriminierung Schwerbehinderter vor.

Der Kläger, der seine Zahlungsklage um die Differenzbeträge für die Zeit von Juni 1995 bis Juni 1996 in unstreitiger Höhe erweitert hat, beantragt,

abändernd,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 31.099,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.06.1995 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verpflichten, an ihn Leistungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das ...

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