Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche einer Auszubildenden bei vertragswidriger vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Ausbildungsbetrieb ist dem Auszubildenden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden muss, weil ein Ausbilder nicht zur Verfügung steht.

2. Das Berufsausbildungsverhältnis wird nicht allein dadurch zu einem Arbeitsverhältnis, weil der Ausbildungsbetrieb seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis verletzt hat. Dies führt lediglich zu Schadensersatzansprüchen, nicht jedoch zu einem Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe der Vergütung einer ungelernten Arbeitskraft.

 

Normenkette

BBiG § 10 Abs. 2, § 23 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, §§ 254, 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 18.07.2013; Aktenzeichen 4 Ca 2365/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2013 - 4 Ca 2365/12 - teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.423,25 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 647,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen Schaden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2011 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungs- und Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis.

Die Klägerin war seit dem 01.09.2011 aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Ausbildungsziel "Fachfrau für Systemgastronomie" bei der Beklagten beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag vom 30.08.2011.

In diesem wurde Frau X als verantwortliche Ausbilderin angegeben. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte entgegen der Angaben im Ausbildungsvertrag in der Filiale der Beklagten in I, welche durch den Ehemann der Beklagten geleitet wird. Dieser verfügte nicht über eine Eignung als Ausbilder entsprechend der Ausbildereignungsverordnung bezüglich einer Ausbildung der Klägerin.

Nachdem die Klägerin die Beklagte auf eine fehlende Ausbildung ansprach, kündigte der Ehemann der Beklagten am 18.08.2012 mündlich fristlos.

Mit Schreiben vom 22.08.2012 bot daraufhin die Klägerin ihre Arbeitskraft an und machte zudem tarifliche Ansprüche bezüglich der Höhe der Ausbildungsvergütung, die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung, Gewährung von Urlaub und Zahlung von Urlaubsgeld geltend.

Mit Schreiben vom 20.08.2012 kündigte zuvor die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum 30.09.2012 verbunden mit dem Hinweis, dass kein Ausbilder im Betrieb der Beklagten zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 01.10.2012 machte die Klägerin sodann ergänzende Ansprüche erfolglos geltend.

Diese Ansprüche verfolgt sie mit der am 29.11.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie könne für die Zeit der Beschäftigung die übliche Vergütung für eine ungelernte Arbeitskraft verlangen, da, so hat sie hierzu behauptet, die Beklagte nie die Absicht gehabt habe, sie auszubilden, was insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass der Ausbildungsvertrag unstreitig nie zur Eintragung an die zuständige IHK geleitet worden sei. Sie sei von Anfang an als normale Arbeitskraft eingesetzt worden. Für den Zeitraum bis September 2012 ergebe sich unter Berücksichtigung geleisteter Ausbildungsvergütungen bis August 2012 ein Betrag in Höhe von 13.543,00 €.

Ferner macht die Klägerin Abgeltung von 6 Urlaubstagen in Höhe von 427,38 €, Urlaubsgeld in Höhe von 244,23 € und Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 1.192,95 € geltend. Jedenfalls seien solche Ansprüche unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung gegeben.

Für den Monat Oktober 2012 begeht die Klägerin Zahlung der nach dem Ausbildungsvertrag geschuldeten Ausbildungsvergütung und begehrt darüber hinaus Feststellung einer weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gem. § 23 BBiG.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.407,56 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 647,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2011 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte v...

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