Gegen dieses Urteil ist aus Gründen des § 72 Abs. 4 ArbGG weder für die klagende Partei noch für die beklagte Partei ein Rechtsmittel gegeben.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung. Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber

 

Leitsatz (amtlich)

führende Parallelsache

Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn

  • er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und
  • er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den

Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen 3 Ga 15/06)

 

Tenor

verbunden mit Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 04.04.2006 – 3 Ga 15/06 – abgeändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens LAG Hamm 19 Sa 459/06 als Maschinenhelfer tatsächlich zu beschäftigten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der am 21.09.1968 geborene geschiedene Kläger ist seit dem 03.04.1989 als Maschinenhelfer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, wo er zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 2.200,00 EUR erzielt hat.

Die Beklagte betreibt eine Druckerei und beschäftigt etwa 95 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte hat zum 01.01.2006 den Betrieb von der Firma D1xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG übernommen.

Die Firma D1xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.05.2005 zum 31.10.2005 gekündigt. Über den 31.10.2005 hinaus war der Kläger nicht mehr im Betrieb tätig.

Der Kläger hat gegen diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht Herford unter dem Aktenzeichen 3 Ca 706/05 (jetzt LAG Hamm 19 Sa 459/06) Kündigungsschutzklage erhoben und diese mit einem Weiterbeschäftigungsantrag verknüpft.

Am 09.02.2006 hat der Komplementärgeschäftsführer der Firma D1xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG den Kläger auf den Betriebsübergang zum 01.01.2006 hingewiesen. Dies geschah im Rahmen des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht Herford in dem Kündigungsschutzprozess 3 Ca 706/05. Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung vom 16.03.2006, wegen deren Inhalts auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen wird, erklärt, dass er erst am 09.02.2006 erfahren habe, dass der Betrieb der Firma D1xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG auf die Beklagte übergegangen ist.

Angesicht der Erklärung des Komplementärgeschäftsführers der Firma D1xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG erwog der Kläger in dem Kammertermin, den Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu richten. Die Beklagte hat zu erkennen gegeben, sich voraussichtlich auf eine solche Klageänderung oder Klageerweiterung nicht einlassen zu wollen. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund die angekündigten Klageanträge nicht geändert.

Das Arbeitsgericht entschied unter dem 07.03.2006, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 25.05.2005 aufgelöst wurde. Es wies den gegen die Firma D1xxxxxxx K2xxxxxx GmbH & Co. KG gerichteten Weiterbeschäftigungsantrag zurück.

Das Urteil wurde dem Kläger am 13.03.2006 zugestellt. Er forderte am 07.03.2006 schriftlich die Beklagte auf, ihn zu beschäftigen. Da bis zum 14.03.2006 die Beklagte dem Kläger keine Arbeit zugewiesen hatte, beantragte er mit Schriftsatz vom 16.03.2006, der am 20.03.2006 beim Arbeitsgericht einging, den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Kündigung vom 25.05.2005 erfolgte vor einem betriebsbedingten Hintergrund. Die Beklagte hat anlässlich des Austausches zweier Druckmaschinen durch modernere und leistungsfähigere Typen entschieden, alle drei großen Bogenoffsetdruckmaschinen künftig ausschließlich mit gelernten Druckern zu besetzen. Bis dahin waren die Offsetmaschinen im Dreischichtbetrieb jeweils von einem Drucker und einem Druckerhelfer betrieben worden. Vor diesem Hintergrund hat sie die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten fünf Druckerhelfer – eben auch das des Klägers – gekündigt und bis Ende 2005 eine entsprechende Zahl von Druckern eingestellt.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er nach dem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegen die Betriebserwerberin habe. Der Verfügungsgrund ergebe sich insbesondere aus dem wegen Zeitablaufs drohenden endgültigen Rechtsverlust.

Er hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens ArbG Herford – AZ: 3 Ca 706/05 – als Maschinenhelfer tatsächlich zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass die Eilbedürftigkeit durch das Verhalten des Klägers widerlegt sei. Dieser hätte nämlich sc...

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