Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 06.02.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2943/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06. Februar 1996 – 2 Ca 2943/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend zum 01. Januar 1991 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV b Fg. 5.1.3.3 KAVO und mit Wirkung vom 01. Januar 1995 aufgrund vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe eine sechsprozentige Vergütungsgruppenzulage zu zahlen.
Die am 08. Mai 1951 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Seit dem 01. Februar 1989 ist sie in ihrem Beruf für die Beklagte in der von dieser getragenen Kindertageseinrichtung St. L. tätig. Leiterin dieser Einrichtung ist die Erzieherin S. S. (7 Sa 113/96 – Urteil vom 16. April 1996). Für ihre Tätigkeit erhielt sie zunächst eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K VI b Fg. 5.1.3. Zum 01. Januar 1991 wurde ihre Vergütung angehoben. Sie erhielt zunächst ein Gehalt entsprechend der Vergütungsgruppe K V c Fg. 5.1.3.4 KAVO. Da sie ausdrücklich bestellte Vertreterin der Einrichtungsleitung war, erhielt sie rückwirkend zum 01. Januar 1991 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K V b Fg. 5.1.3.2 KAVO. Mit Wirkung vom 01. Januar 1995 zahlt die Beklagte ihr die Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV b Fg. 9.5.1.3.2 KAVO.
Die Kindertageseinrichtung St. L. war seit November 1975 für 100 Kinder im Alter von drei bis fünfzehn Jahren in vier Gruppen geöffnet. Grundlage dieser Platzzahl war die Befreiungsverfügung der Heimaufsicht vom 04. März 1976. Diese widerruflich eröffnete Platzzahl wurde zum Kindergartenjahr 1986 auf 90 Plätze reduziert. Anlaß für die Platzzahlreduzierung war der Umstand, daß die Kindertageseinrichtung St. L. im Kalenderjahr 1985 insgesamt 40 Ganztagsplätze zur Verfügung stellte. Seit dieser Zeit ist die Platzzahl der Kindertagesstätte St. L. auf 90 Plätze begrenzt. Diese Begrenzung ist unter anderem mit der längeren Öffnungszeit von 47,5 Stunden wöchentlich mit dem Mehraufwand durch die mittägliche Betreuung von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren und mit der sich anschließenden nachmittäglichen Schulaufgabenhilfe für Grund-, Haupt- und Realschüler sowie Gymnasiasten begründet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der KAVO Anwendung. Nachdem die Regional-KODA rückwirkend zum 01. Januar 1991 eine Änderung der KAVO dahingehend beschlossen hatte, daß die ständige Vertreterin der Leiterin einer Tageseinrichtung für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder fünf Gruppen grundlegend eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV b Fg. 5.1.3.3 beanspruchen kann und nach vierjähriger Tätigkeit eine sechsprozentige Vergütungsgruppenzulage erhält bat die Klägerin am 24. Februar 1992 um rückwirkende Gewährung einer Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV b KAVO. Zur Begründung wies sie darauf hin, die KAVO weise in den Vergütungsgruppen eine Regelungslücke auf, zumal die besondere pädagogische Belastung und der Betreuungsumfang von Tagesgruppen in der Abstufung der Vergütungsgruppen keine Berücksichtigung gefunden habe. Dies habe eine Ungleichbehandlung zwischen einem reinen Regelkindergarten und einer gemischten Tageseinrichtung für Kinder mit Tagesplätzen zur Konsequenz. Diese sachwidrige Ungleichbehandlung könne nur dahingehend behoben werden, daß sie einer Stellvertreterin in einem Regelkindergarten mit 100 Plätzen gleichgestellt werde. Nachdem die auf ihre Veranlassung am 19. Dezember 1994 durchgeführte Schlichtung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, verfolgt die Klägerin mit der beim Arbeitsgericht Herne am 05. September 1995 erhobenen und mit Schriftsatz vom 15. September 1995 erweiterten Klage ihr Ziel weiter.
Mit Urteil vom 06. Februar 1996 hat das Arbeitsgericht ihre Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die KAVO lasse die in Anspruch genommene Vergütung nicht zu. Eine ergänzende richterliche Gestaltung der Vergütungsgruppen sei nicht statthaft. Die KAVO sei einer richterlichen Inhaltskontrolle entzogen. Sie sei allenfalls auf eine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Insoweit sei die KAVO einem Tarifvertrag gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung des Art. 7 der Grundordnung der Regional-KODA seien Arbeitnehmerinteressen hinreichend gewahrt. Für § 315 BGB sei deshalb kein Raum. Von einer Regelungslücke könne nicht ausgegangen werden, zumal objektive Kriterien die Höhe der zu beanspruchenden Vergütung umfassend beschrieben. Eine eventuelle besondere Schwierigkeit in der Betreuung des Klientels werde mit den Vergütungsgruppen nicht angesprochen. Da die Vergütungsgruppen eine objektive auf sachlichen Kriterien beruhende Abgrenzung zum Inhalt hätten, läge ein Verstoß gegen Art. 3 GG n...