Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2698/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.12.1995 – 4 Ca 2698/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für ihre Tätigkeit als Leiterin der 4-Gruppen-Kindertagesstätte S. L. rückwirkend zum 1. Juli 1990 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV a KAVO beanspruchen kann oder ob die Beklagte mit der Entlohnung aus der Vergütungsgruppe K IV b KAVO ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Kindergärtnerin und Hortnerin. Seit dem 1.01.1977 ist sie für die Beklagte als Leiterin der Kindertageseinrichtung S. L. tätig. Diese war zum 1.11.1975 aufgrund der Befreiungsverfügung der Heimaufsicht vom 4.03.1976 für 100 Kinder im Alter von 3 bis 15 Jahren in 4 Gruppen geöffnet. Diese Befreiungsverfügung wurde ausdrücklich widerruflich erteilt (Bl. 21 d.A.). Mit Schreiben vom 18.12.1979 wurde deshalb darauf hingewiesen, daß sich die Platzzahl der Befreiungsverfügung um jeweils 5 Plätze pro Gruppe (von 25 auf 20) verringert, wenn mindestens 50 % der Kinder ganztags betreut werden (sogenannte Kindertagesstätte). Nachdem die Heimaufsicht beim Landschaftsverband W. L. im Kalenderjahr 1985 feststellen mußte, daß in der Kindertagesstätte S. L. 40 Ganztagsplätze zur Verfügung gestellt werden und entgegen der jetzt gültigen maximalen Platzzahl von 90 zur Zeit 98 Kinder in der Einrichtung betreut wurden, hat sie mit Schreiben vom 2.12.1985 angeordnet, daß die Platzzahl zum neuen Kindergartenjahr 1986 auf 90 Plätze zu reduzieren sei. Dies wurde befolgt. Seit dieser Zeit ist die Platzzahl der Kindertagesstätte S. L. auf 90 Plätze begrenzt. Diese Begrenzung ist u. a. mit der längeren Öffnungszeit von 47,5 Stunden wöchentlich, mit dem Mehraufwand durch die mittägliche Betreuung von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren und mit der sich anschließenden nachmittäglichen Schulaufgabenhilfe für Grund-, Haupt und Realschüler sowie Gymnasiasten begründet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der KAVO Anwendung. Die Klägerin erhielt für ihre Tätigkeit zunächst eine Vergütung entsprechend der VergGr. K V b KAVO. Ab 1.01.1991 wurde ihr eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV b KAVO gezahlt. Rückwirkend zum 1.01.1991 beschloß die Regional-KODA eine Änderung der KAVO. Danach erhalten Leiterinnen einer Tageseinrichtung von Kindern mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder 4 Gruppen nach vierjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe IV der Vergütungsgruppe K IV b. Leiterinnen einer Tageseinrichtung für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens 5 Gruppen erhalten grundlegend eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV b Fg 5.1.3.2 KAVO. Nach vierjähriger Bewährung kann eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV a KAVO Fg 9, 5.1.3.2 beansprucht werden.

Die Klägerin erhält aufgrund der langjährigen Leitung der Tageseinrichtung S. L. die Vergütungsgruppenzulage entsprechend der VergGr K IV b Fg 9.5.1.3.1. KAVO. Mit Schreiben vom 24.02.1995 bat sie die Beklagte um eine leistungsgerechte Vergütung. Diese sah sie wegen der oben beschriebenen besonderen Belastungen in einer Gleichstellung mit Leiterinnen von Kindertagesstätten für mindestens 100 Kinder. Ihrer Meinung nach sei demnach eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV a KAVO gerechtfertigt. Nachdem die durch sie angerufene Schlichtung gescheitert ist (Sitzung vom 19.12.1994), begehrt sie mit der beim Arbeitsgericht Herne am 12.07.1995 erhobenen Klage die Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV a KAVO Stufe 10 rückwirkend zum 1.01.1991. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, die von ihr geleitete Kindertagesstätte sei mit einem Regelkindergarten mit 100 Plätzen gleichzusetzen. Die beschriebene und vollzogene Reduzierung um jeweils 5 Plätze in 2 Gruppen sei ausschließlich pädagogisch begründet. Durch die Tagesbetreuung komme auf sie und ihre Mitarbeiter eine mindestens 10%ige Zusatzbelastung hinzu. Die vollzogene Reduzierung von 100 Plätzen auf 90 Plätze dürfe sich ihrer Meinung nach nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Dies würde dem im can 231 § 2 CIC zum Ausdruck gekommenen Grundsatz des gerechten Lohnes widersprechen. Die seitens der Regional-KODA beschlossene Neustrukturierung der Vergütungsgruppen könne nur als willkürlich bezeichnet werden. Sie berücksichtige in keiner Weise die beschriebenen Besonderheiten einer Tagesgruppe und entspreche damit nicht mehr den Billigkeitsgesichtspunkten bei der Lohnfestsetzung.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an sie 9.831,45 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab dem 21.07.1995 zu zahlen,
  2. an sie mit Wirkung vom 1.07.1995 die Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe K IV ...

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