Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 13.12.1994; Aktenzeichen 2 Ca 407/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Detmold – 2 Ca 407/94 – wird zurückgewiesen.

Die zweitinstanzliche Klageerweiterung des Klägers wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache darüber, ob die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger deswegen Schadensersatz zu leisten haben, weil sie dem Kläger nicht bis zu der vom Kläger zuletzt gesetzten Frist den Abschluß eines Chefarztvertrages angeboten haben und weil daraufhin der Kläger nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist von dem ihm vertraglich eingeräumten Recht zur Chefarztnachfolge zurückgetreten ist.

Das deutsche Gesundheitswesen ist – begründet aus der historischen Entwicklung – in die ambulante und die stationäre Versorgung von Patienten gegliedert. Hierbei obliegt grundsätzlich die ambulante Versorgung der Patienten den niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten (vgl. § 368 Abs. 1 Satz 1 RVO, seit dem 01.01.1989 § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der stationären Versorgung der Patienten dienen die Krankenhäuser.

Dabei ist zunächst sowohl bei der ambulanten als auch bei der stationären Versorgung von Patienten zwischen der Versorgung von Kassenpatienten – Mitglieder der RVO-Krankenkassen (jetzt: Primärkrankenkassen) und Ersatzkassen – einerseits und von Privatpatienten andererseits zu unterscheiden. Denn bei der Versorgung von Kassenpatienten rechnen die zur Kassenversorgung zugelassenen Ärzte/Zahnärzte und Krankenhäuser ihre Kosten über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung/Kassenzahnärztliche Vereinigung mit den RVO-Krankenkassen ab. Hingegen erfolgt die Kostenabrechnung bei der Versorgung von Privatpatienten unmittelbar zwischen den Ärzten/Zahnärzten, Krankenhäusern und den Privatpatienten. Hierbei gelten für diese Kostenabrechnung einerseits hinsichtlich der RVO-Krankenkassen-Patienten und andererseits bezüglich der Privatpatienten unterschiedliche Rechtsgrundlagen, wobei nochmals zum einen zwischen der Kostenabrechnung bei der ambulanten sowie bei der stationären Versorgung der Patienten und zum anderen zwischen der Abrechnung durch Ärzte sowie Krankenhäuser zu unterscheiden ist.

Bei der ambulanten Behandlung von Patienten durch niedergelassene Ärzte/Zahnärzte rechnen nämlich die zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte/Zahnärzte ihre Leistungen gegenüber RVO-Krankenkassen-Patienten in der Weise ab, daß die Ärzte/Zahnärzte nach Abschluß der Behandlung oder nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ihre erbrachten Leistungen auf der Rückseite der Krankenscheine aufführen und dann die Krankenscheine bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung/Kassenzahnärztlichen Vereinigung einreichen. Die Kassenärztliche Vereinigung/Kassenzahnärztliche Vereinigung prüft danach diese Abrechnungen der Kassenärzte rechnerisch und gebührenmäßig, erhält nach Vorlage von den jeweiligen RVO-Krankenkassen die berechtigten ärztlichen Honorare erstattet und zahlt hiernach diese Honorare an die jeweiligen Ärzte/Zahnärzte aus. Bei diesem Abrechnungsvorgang legen die Kassenärzte/Kassenzahnärzte, Kassenärztliche Vereinigung/Kassenzahnärztliche Vereinigung sowie RVO-Krankenkassen übereinstimmend für ärztliche Leistungen den Inhalt des seit dem 01.01.1971 nach § 368 g Abs. 4 RVO bzw. seit dem 01.01.1989 gemäß § 87 Abs. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der RVO-Krankenkassen vereinbarten Bewertungsmaßstabs Ärzte – BMÄ – bzw. seit dem 01.10.1988 vereinbarten einheitlichen Bewertungsmaßstabs – BMÄ/E-GO – und für zahnärztliche Leistungen den Inhalt des seit 1962 ebenfalls nach § 368 g Abs. 4 RVO bzw. seit dem 01.01.1989 gemäß § 87 Abs. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der RVO-Krankenkassen vereinbarten Bewertungsmaßstabs Zahnärzte – Bema – zugrunde. Dabei bewerten der BMÄ bzw. BMÄ/E-GO sowie der Bema die einzelnen ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen mit einer bestimmten Punktzahl (vgl. zu allem: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 1992, § 31 I, II).

Dagegen hatten und haben die niedergelassenen Ärzte/Zahnärzte ihre ambulanten Behandlungen von Privatpatienten ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ –, und zwar zunächst gemäß der GOÄ vom 18.03.1965 (BGBl. I S. 89) und jetzt seit dem 01.01.1983 nach der GOÄ vom 12.11.1982 (BGBl. I S. 1522) – GOÄ 1982 – bzw. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte, und zwar zunächst gemäß der Bugo-Z vom 18.03.1965 (BGBl. I S. 123) und nunmehr nach der GOZ vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2616) – GOZ 1987 – abzurechnen. Dabei ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ 1987 für zahnärztliche Leistungen das Gebührenverzeichnis der GOÄ 1982 ergänzend anwendbar, wie z.B. für die Honorarabrechnung von Beratung, Röntgen- und Kieferchirurgische Leistungen, die nur in der GOÄ 1982 beschrieben sind. Nach der GOÄ und der Bugo-Z bzw. GOZ errechnet sich übereinstimme...

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