Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 31.07.1997; Aktenzeichen 3 Ca 936/96)

 

Tenor

Die seitens des Klägers in der Form einer Anschlußberufung erfolgte zweitinstanzliche Klageerweiterung wird abgewiesen.

Die Berufung des Nebenintervenienten wird als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 31.07.1997 – 3 Ca 936/96 – teilweise abgeändert.

Die erstinstanzliche Klage des Klägers wird ebenfalls insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt allein der Kläger mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Diese Kosten trägt im Hinblick auf beide Instanzen der Nebenintervenient.

 

Tatbestand

Der Kläger, der Beklagte und der Nebenintervenient, der dem vorliegenden Rechtsstreit bereits erstinstanzlich als unselbständiger Streithelfer des Beklagten gemäß § 66 Abs. 1 ZPO beigetreten ist, haben sich im vorliegenden Rechtsstreit in der ersten Instanz nur darüber gestritten, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von diesem beim Beklagten beantragte Genehmigung dahingehend zu erteilen, daß der Kläger berechtigt ist, in der Medizinischen Klinik I des vom Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterhaltenen Krankenhauses im Wege einer Nebentätigkeit sowie mit einem eigenen Liquidationsrecht lediglich Kassenpatienten ambulant ärztlich versorgen und dabei Personal, Material sowie sonstige Einrichtungen des Krankenhauses des Beklagten gegen entsprechende Nutzungsentgeltzahlung an den Beklagten in Anspruch nehmen zu dürfen. In bezug auf diese zwischen den Parteien erstinstanzlich lediglich strittige Nebentätigkeit des Klägers hat das Arbeitsgericht Herford durch Urteil vom 31.07.1997, gegen das nur der Beklagte sowie der Nebenintervenient Berufungen eingelegt haben, den Beklagten verurteilt, dem Kläger diese Nebentätigkeit zu genehmigen, allerdings lediglich unter Inanspruchnahme von Material sowie sonstigen Einrichtungen des Krankenhauses des Beklagten und nicht auch unter Inanspruchnahme von Personal dieses Krankenhauses. Erst zweitinstanzlich hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit im Wege einer entsprechenden Klageerweiterung einerseits begehrt, daß der Beklagte ihm (dem Kläger) diese vorstehende Nebentätigkeit allerdings jetzt nur unter Inanspruchnahme von Material sowie sonstigen Einrichtungen des Krankenhauses des Beklagten ebenfalls im Hinblick auf Privatpatienten genehmigt, und andererseits hilfsweise verlangt, daß der Beklagte ihm (dem Kläger) die ambulante ärztliche Versorgung sowohl von Kassenpatienten als auch von Privatpatienten zumindest außerhalb seiner (des Klägers) Arbeitszeit beim Beklagten sowie ohne Inanspruchnahme von Material sowie sonstigen Einrichtungen des Krankenhauses des Beklagten genehmigt. Dabei haben die Parteien in bezug auf das vorstehende zweitinstanzliche Hilfsklagebegehren des Klägers zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Patienten außerhalb seiner Arbeitszeit beim Beklagten sowie ohne Inanspruchnahme von Material sowie sonstigen Einrichtungen des Krankenhauses des Beklagten im Berufungstermin des vorliegenden Rechtsstreits am 18.06.1998 einen entsprechenden bestandskräftigen Teilprozeßvergleich geschlossen. Im Hinblick auf die danach im vorliegenden Rechtsstreit zuletzt in der Berufungsinstanz noch strittige Frage, ob der Beklagte dem Kläger eine Genehmigung dahingehend zu erteilen hat, daß der Kläger berechtigt ist, im Wege einer Nebentätigkeit während seiner (des Klägers) Arbeitszeit beim Beklagten sowie unter Inanspruchnahme von Material sowie sonstigen Einrichtungen des Krankenhauses des Beklagten sowohl Kassenpatienten als auch Privatpatienten ambulant ärztlich behandeln zu dürfen, ist von entscheidungserheblicher Bedeutung, daß der Kläger seitens des Beklagten in der Medizinischen Klinik I des Krankenhauses des Beklagten aufgrund eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrages als Oberarzt beschäftigt wird, daß in diesem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht aufgenommen ist, daß der Kläger zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Patienten im Krankenhaus des Beklagten berechtigt ist, daß vielmehr in diesem schriftlichen Arbeitsvertrag lediglich bestimmt ist, daß auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Beklagten unter anderem die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages – BAT – zur Anwendung kommen, daß die Medizinische Klinik I des Krankenhauses des Beklagten durch den seitens des Beklagten als beamteten Chefarzt beschäftigten Nebenintervenienten Dr. B…. geleitet wird, daß in dem zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten Dr. B…. schriftlich geschlossenen Chefarztvertrag – wie in Chefarztverträgen allgemein üblich – ausdrücklich aufgenommen ist, daß der Nebenintervenient Dr. B…. zur ambulanten ärztlichen Versorgung sowohl von Kassenpatienten als auch von Privatpatienten mit eigenem Liquidationsrecht im Krankenhaus des Beklagten und dabei unter Inanspruchnahme von Personal, Material sowie son...

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