Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Verfall
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Engeltfortzahlung im Krankheitsfall unterliegt tarifvertraglichen Verfallfristen.
Normenkette
EFZG §§ 3-4; BRTV Bau § 15
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen 7 Ca 4167/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.04.2005 – 7 Ca 4167/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 13.02.2004 bis 26.03.2004.
Der Beklagte betreibt eine Bauunternehmung.
Der Kläger war seit 1972 bis 31.08.2004 als gewerblicher Arbeitnehmer – Einschaler – bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemein verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV) Anwendung.
In der Zeit vom 13.02.2004 bis zum 26.03.2004 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Der Berechnung der von ihr zu leisteten Entgeltfortzahlung legte die Beklagte eine arbeitstägliche Stundenzahl von acht Stunden zugrunde.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2004 verlangte der Kläger von der Beklagten weitere Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.418,99 EUR.
Die vorliegende Klage hat der Kläger am 16.07.2004 erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG stände ihm die begehrte höhere Entgeltfortzahlung zu. Er habe vor seiner Arbeitsunfähigkeit regelmäßig 10 Stunden und an Samstagen zusätzlich 6 Stunden gearbeitet. Diese Arbeitszeit sei auch der Berechnung der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 13.02.2004 bis 26.03.2004 zugrunde zu legen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.418,99 EUR brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.07.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger weitere Entgeltfortzahlungsbeträge nicht zustünden, da die Entgeltfortzahlung sich gemäß § 4 Abs. 1 EFZG nach der maßgeblichen individuellen Arbeitszeit richte. Gemäß § 3 BRTV betrage die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr 39 Stunden. Der Kläger habe auch nicht tatsächlich im Zeitraum von zwölf Monaten vor seiner Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Mehrarbeit geleistet. Des Weiteren sei der geltend gemachte Anspruch gemäß § 15 BRTV verfallen.
Durch Urteil vom 19.04.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.418,99 EUR festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Forderung sei verfallen, da der Kläger die Klagefrist des § 15 Abs. 2 BRTV nicht eingehalten habe.
Gegen dieses ihm am 29.04.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 27.05.2005 Berufung eingelegt und diese am 20.06.2005 begründet.
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.04.2005 – 7 Ca 4167/04 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.418,99 EUR brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.07.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.04.2005 – 7 Ca 4167/04 – zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Auch wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall des Klägers für die Zeit vom 13.02.2004 bis zum 26.03.2004 von der Beklagten nicht richtig berechnet worden ist, so ist die mit der Klage begehrte Mehrforderung des Klägers nach § 15 BRTV-Bau verfallen, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
1. Der Kläger hat die Klagefrist des § 15 Abs. 2 BRTV-Bau versäumt.
§ 15 BRTV-Bau enthält eine sogenannte zweistufige Ausschlussfrist.
a) Nach § 15 Abs. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Diese zweimonatige Verfallfrist hat der Kläger eingehalten. Die Lohnansprüche für Februar 2004 sind spätestens am 15.03.2004, die Lohnansprüche für März 2004 sind spätestens am 15.04.2004 fällig geworden. Der Kläger hat diese Ansprüche durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2004 innerhalb der zweimonatigen Frist des § 15 Abs. 1 BRTV-Bau rechtzeitig geltend gemacht.
b) Erforderlich war aber...