Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds aus dem Tarifvertrag "Tarifliches Zusatzgeld" wegen der tariflichen Stichtagsklausel
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf ein tarifliches Zusatzgeld besteht nur bei Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen.
Normenkette
TV T-ZUG § 2 Nr. 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 17.11.2021; Aktenzeichen 9 Ca 2329-21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2021, 9 Ca 2329/21 wird kostenpflichtig zurückwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds aus dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld (im Folgenden: TV T-ZUG) für das Jahr 2021.
Der am 11.06.1979 geborene Kläger war bei der Beklagten in deren Niederlassung in A vom 03.09.2001 bis zum 31.05.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 31.05.2021 aufgrund der Betriebsschließung der Niederlassung in A. Der Kläger bezog zuletzt ein festes Bruttomonatsentgelt von 2.789,59 € nebst variabler Gehaltsbestandteile.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW, u.a. der TV T-ZUG vom 14.02.2018, Anwendung. Der TV T-ZUG sieht jährlich zwei Sonderzahlungen vor, und zwar gemäß § 2 Nr. 2 TV T-ZUG das T-ZUG (A) mit 27,5% des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts und das T-ZUG (B) in Höhe von 12,3% des jeweils gültigen Grundentgelts der EG 8. Im TV T-ZUG ist - auszugsweise - geregelt:
"§ 2
Tarifliches Zusatzgeld
1. Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am 31. Juli eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG) nach Nr. 2.
Im Austrittsjahr besteht der Anspruch anteilig.
Anspruchsberechtigte Beschäftigte / Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.
(...)"
Nach § 3 TV T-ZUG entfällt der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld, wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf tarifliche Freistellungszeit gemäß § 25 MTV wahrnehmen. Ein solcher Anspruch besteht für bestimmte Schichtdienstleistende und für Beschäftigte mit bestimmten Pflege- und Betreuungsverpflichtungen. § 25 MTV lautet auszugsweise:
"§ 25 Freistellungstage statt T-ZUG (A)
Beschäftigte können nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verlangen, statt des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2 Nr. 2 a) TV T -ZUG eine Freistellung in Anspruch zu nehmen.
(...)
25.3 Freistellungsumfang
(...)
Endet das Arbeitsverhältnis nach Realisierung der Freistellungstage vor dem 31. Juli eines Kalenderjahres, ist die Differenz im Arbeitsentgelt zu verrechnen.
(...)"
Mit Schreiben vom 25.06.2021 (Bl. 13 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung des anteiligen tariflichen Zusatzgelds für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2021 auf. Mit seiner am 05.08.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt er seinen Anspruch, wegen dessen Berechnung auf Bl. 5 f. der Klageschrift verwiesen wird, weiter.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm das tarifliche Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG für das Jahr 2021 anteilig (5/12) für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2021 zustehe. Zwar verlange der Wortlaut des § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG, dass das Arbeitsverhältnis am 31.07. des Kalenderjahres bestehe. Eine Auslegung der Regelung nach Entstehungsgeschichte und Systematik ergebe jedoch, dass auch ihm trotz seines Ausscheidens bereits am 31.05.2021 ein Anspruch auf Zahlung des anteiligen tariflichen Zusatzgelds zustehe. Die Entstehungsgeschichte des TV T-ZUG lasse erkennen, dass das tarifliche Zusatzgeld in engem Zusammenhang mit der Tabellenerhöhung zu sehen sei. In der Tarifrunde 2018 hätten sich die Tarifvertragsparteien nicht nur auf eine normale Tabellenerhöhung geeinigt, sondern wegen der durchgesetzten verkürzten Vollzeit mit Entgeltausgleich auch auf das tarifliche Zusatzgeld und die Freistellungstage nach § 25 MTV. Systematisch stehe § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG, der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 31.07. eines Kalenderjahres verlange, im Widerspruch zu dessen Abs. 2, nach dem der Anspruch im Austrittsjahr nur anteilig bestehe. Denn die starre Anwendung der Regelung nach dem Wortlaut führte dazu, dass bei einem Ausscheiden vor dem 31.07. eines Jahres der Arbeitnehmer überhaupt keinen Anspruch hätte, während ein nach dem 31.07. ausscheidender Arbeitnehmer das tarifliche Zusatzgeld vollständig beanspruchen könne. Bei dieser Lesart ergebe § 2 Nr. 1 Abs. 2 TV T-ZUG keinen Sinn, denn der TV T-ZUG sehe - anders als der MTV, der unter § 25.3 Abs. 4 hinsichtlich der Freistellungstage regele, dass bei einer B...