Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 25.04.1995; Aktenzeichen 2 Ca 722/94)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25. April 1995 – 2 Ca 722/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 36-jährige Kläger studierte Geschichte und politische Wissenschaften. Er beendete sein Studium mit Ablegen der Magisterprüfung. Im Anschluß daran war er in der Zeit vom 01. November 1988 bis 31. März 1989 als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität B. des

beklagten Landes tätig.

Mit Arbeitsvertrag vom 17. April/02. Mai 1989 wurde der Kläger vom beklagten Land für die Zeit vom 01. April bis 31. Dezember 1989 als „vollbeschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter” an der Universität B. eingestellt. In § 1 des Vertrages heißt es, der Kläger werde „als Zeitangestellter” und „Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: ‚Vorbereitung des Zentrums für interdisziplinäre Ruhrgebietsforschung’” eingestellt. Laut § 2 des Arbeitsvertrages wurde das „Beschäftigungsverhältnis… befristet, weil die Vergütung überwiegend aus Mitteln Dritter erfolgt und die Beschäftigung der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend erfolgt (§ 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG)”. Nach § 4 des Vertragstextes bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den ihn ergänzenden Tarifwerken.

Mit Vertrag vom 09./20. Februar 1990 wurde der Kläger als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und „Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer ‚ZEFIR’ bis zum 31.12.1990” eingestellt. §§ 2, 4 des Vertrages entsprechen dem Text des Vorgängers.

Am 25./26. Januar 1991 unterzeichneten die Parteien einen „Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 09. Februar 1990”. Ihm zufolge wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 1991 „nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG” verlängert. Weiter heißt es darin, das Beschäftigungsverhältnis werde befristet, „weil die Beschäftigung mit Dienstleistungen erfolgt, die auch der Weiterbildung und beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (dienen)”.

Am 17. Mai 1991 kam es zu einem weiteren „Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 09. Februar 1990”, der das Arbeitsverhältnis bei wortgleich angerührtem Befristungsgrund bis zum 31. März 1993 „nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG” verlängerte.

Ein dritter „Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 09.02.1990 sowie zum Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17.05.1991” wurde am 28. Dezember 1992/04. Januar 1993 vereinbart. Er verlängerte das Arbeitsverhältnis „nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG” bis zum 31. März 1994. Weitere Angaben zum Befristungsgrund sind nicht angeführt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 31. März 1994 sei sachlich nicht gerechtfertigt. Seine Beschäftigung habe weder seiner Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs noch seiner beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG gedient. Er hat vorgetragen, das „ZEFIR” – Zentrum für interdisziplinäre Ruhrgebietsforschung – sei zwar eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung. Er selbst sei dort jedoch nicht als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, sondern als Geschäftsführer beschäftigt. Als solchem obliege ihm die Vorbereitung und Vorstrukturierung von Sitzungen der beteiligten Wissenschaftler, die Entwicklung von Arbeitskonzepten, die Außenvertretung des Zentrums, der Vollzug und die Überwachung des Haushalts, die Koordinierung des wissenschaftlichen Personals, die Mitteleinwerbung, die Kontakte zur Wissenschafts- und Universitätsverwaltung und in diesem Zusammenhang – mangels Sekretariats – die eigenhändige Erledigung aller Schreibarbeiten.

Der Kläger behauptet, er habe keinerlei Lehrverpflichtungen zu erfüllen und unterstütze auch keinen Lehrstuhlinhaber bei dessen Forschung.

Mit seiner am 17. März 1994 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Befristung zum 31.03.1994 enden wird, sondern darüberhinaus unbefristet fortbesteht,
  2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn für die Dauer des Feststellungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei durchaus mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut gewesen. Dies ergebe sich aus der Beschreibung seiner Tätigkeiten in einem Arbeitszeugnis vom 01. Februar 1994, welches der Geschäftsführende Leiter des Zentrums, Prof. P., erstellt habe. Für den Wortlaut dieses Zeugnisses wird auf die zu Bl. 27–29 d.A. eingereichte Abschrift Bezug genommen.

Das beklagte Land hat ferner behauptet, der Kläger habe – unstreitig – ab dem Sommersemester 1992 bis zum Wintersemester 1993/1994 jeweils ein zweistündiges Seminar „Einführung in die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte: Sozialer und wirtschaftlicher Wandel in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert: Wirtschaf...

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