Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage. Teilzeitbeschäftigte
Leitsatz (amtlich)
Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K. Die Zahlung der anteiligen Zulage entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD-K verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG
Normenkette
TzBfG § 8 Abs. 5, § 4 Abs. 1; TVöD-K § 24 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen 6 Ca 1877/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.10.2006 – 6 Ca 1877/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung einer Wechselschichtzulage.
Der am 30.04.1960 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1992 als Krankenpfleger bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag in der für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen durchgeschriebenen Fassung (TVöD-K) Anwendung, die sich aus den Regelungen des TVöD-VKA und des besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) zusammensetzt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum 01.10.2005 in den TVöD-K übergeleitet worden.
Der Kläger ist mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden bei dem Beklagten tätig und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 1.300,– EUR.
Er arbeitet ständig nach entsprechenden Dienstplänen in der Wechselschicht, so auch in den Monaten November 2005, Januar 2006 und März 2006.
Mit Newsletter vom 13.04.2006 informierte der Kommunale Arbeitgeberverband NRW seine Mitglieder, zu denen auch der Beklagte gehört, über seine Rechtsauffassung, Zulagen für Wechselschichtarbeit seien an Teilzeitbeschäftigte nur zeitanteilig gemäß dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zu der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Informationsschreibens wird auf die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 11.08.2006 vorgelegte Kopie (Bl. 35, 36 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 05.05.2006 an alle personalsachbearbeitenden Dienststellen ordnete der Beklagte an, in den Fällen, in denen an Teilzeitbeschäftigte die volle Wechselschichtzulage von 105,– EUR ausgezahlt worden sei, die eingetretenen Überzahlungen im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-K – ab dem Abrechnungsmonat November 2005 – gegenüber den Teilzeitkräften geltend zu machen und ab Mai 2006 die Pauschale nur noch zeitanteilig zu zahlen.
Entsprechend wurde im April 2006 eine Rückrechnung für den Monat März 2006 vorgenommen und dem Kläger 40,60 EUR von der Aprilvergütung abgezogen. Im Monat Mai 2006 behielt der Beklagte die überzahlten Wechselschichtzulagen von insgesamt 40,– EUR für die Monate November 2005 und Januar 2006 ein. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Kopien (Bl. 8 bis 11 d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 07.07.2006 (Bl. 7 d.A.) forderte dieser den Beklagten zur Auszahlung von 80,60 EUR auf und machte die Zahlung der ungekürzten Wechselschichtzulage geltend.
Der Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 12.07.2006 ab.
Mit seiner am 19.07.2006 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Für die Wechselschichtzulage sind folgende Vorschriften maßgeblich:
§ 7 TVöD-K Sonderformen der Arbeit
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schicht-/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
§ 7 TVöD-K
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
§ 8 TVöD-K Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde … des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,– EUR monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 EUR pro Stunde.
§ 24 TVöD-K Berechnung und Auszahlung des Entgeltes
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitzeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei unter Berücks...