Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage. Teilzeit
Leitsatz (amtlich)
1. § 24 Abs. 2 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte sonstige Entgeltbestandteile pro rata temporis erhalten, ist auf die Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 TVöD nicht anzuwenden.
2. Die sich aus § 24 Abs. 2 TVöD ergebende anteilige Kürzung der Wechselschichtzulage ist eine nicht sachlich gerechtfertigte Benachteiligung und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
Normenkette
TVöD § 8 Abs. 5, § 24; TzBfG § 4; TV ATZ § 4
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen 5 Ca 5475/06) |
ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2321/06) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 10.05.2007 – Az. 5 Ca 5475/06 – und 01.03.2007 – Az. 2 Ca 2321/06 – werden auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerinnen auf Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD.
Die Klägerin zu 1) ist seit dem 01.01.1987 bei der Beklagten als Krankenschwester, zuletzt in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Sie arbeitet ständig in Wechselschicht. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die anderen bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung.
In der Vergangenheit hatte die Klägerin zu 1) eine Wechselschichtzulage in Höhe von
102,26 EUR gemäß § 33 a Abs. 1 BAT erhalten. Mit der Einführung des TVöD zum 01.10.2005 hat die Beklagte die Wechselschichtzulage auf 52,50 EUR monatlich gekürzt.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 06.12.2006, eingegangen am 08.12.2006, die vorliegende Klage erhoben und für die Monate Oktober 2005 bis September 2006 jeweils 52,50 EUR geltend gemacht. Die Klage wurde am 14.12.2006 zugestellt. Mit Klagerweiterung vom 02.04.2007, die am 04.04.2007 einging und am 11.04.2007 zugestellt wurde, macht sie je 52,50 EUR für die Monate Dezember 2006 bis einschließlich März 2007 geltend. Ferner begehrt sie Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der ungekürzten Wechselschichtzulage verpflichtet ist.
Die am 07.05.1959 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin zu 2) war seit dem 01.10.1976 bei der Beklagten zunächst als Auszubildende und dann als Krankenschwester, zuletzt in Teilzeit mit ¾ der wöchentlichen Arbeitszeit, also 28,88 Stunden pro Woche, beschäftigt. Die Klägerin zu 2) arbeitet ständig in Wechselschicht. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die anderen bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung.
In der Vergangenheit hatte die Klägerin zu 2) eine Wechselschichtzulage in Höhe von EUR 102,26 gem. § 33 a Abs. 1 BAT erhalten. Mit der Einführung des TVöD zum 01.10.2005 hat die Beklagte die Wechselschichtzulage bezogen auf die Arbeitszeit anteilig gekürzt und der Klägerin zu 2) monatlich EUR 78,76 gezahlt.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung erhob die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 15.09.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 22.09.2006, die vorliegende Klage, die sie erweitert hat.
Die Klägerinnen haben vorgetragen:
Einer Kürzung der Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte stehe das Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 TzBfG entgegen. Zudem liege auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Da bekanntlich überwiegend Frauen eine Teilzeitbeschäftigung ausübten, seien nahezu ausnahmslos Frauen von Kürzungen der pauschalen Wechsel- und Schichtzulagen betroffen. Durch die Schichtzulagen sollten aber von ihrem Charakter her die Erschwernisse und psychische sowie physische Beeinträchtigungen durch ständigen Wechsel der Arbeitszeit abgegolten werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Schicht 4,6 oder 8 Stunden dauere. Hinzukomme, dass bei der Beklagten insbesondere Teilzeitbeschäftigte zu Überstunden herangezogen würden, diese somit häufig ein Arbeitspensum wie Vollzeitbeschäftigte hätten.
Die Klägerin zu 1) hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 630,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 210,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin beginnend ab dem 01.02.2007 (= Zulage für Februar 2007) bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 8 Abs. 5 TVöD eine monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. des dritten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, zu zahlen.
Die Klägerin zu 2) hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt,
- an die Klägerin EUR 86,22 nebst Zinsen in Höhe vo...