Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage. Teilzeit
Leitsatz (amtlich)
1. § 24 Abs. 2 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte sonstige Entgeltbestandteile pro rata temporis erhalten, ist auf die Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 TVöD nicht anzuwenden.
2. Die sich aus § 24 Abs. 2 TVöD ergebende anteilige Kürzung der Wechselschichtzulage ist eine nicht sachlich gerechtfertigte Benachteiligung und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
3. Dies gilt auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 TV ATZ für Altersteilzeitverträge.
Normenkette
TVöD § 8 Abs. 5, § 24; TzBfG § 4; TV ATZ § 4
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen 9 Ca 9429/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 07.02.2007 – Az. 9 Ca 9429/06 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD.
Die am 17.09.1947 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01.05.1970 bei der Beklagten als Krankenschwester, zuletzt in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Durch Änderungsarbeitsvertrag vom 25.02.2005 (Bl. 55 d. A.) haben die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.09.2009 im Blockmodell vereinbart. Die Klägerin befindet sich seit 01.10.2005 bis 30.09.2007 in der Arbeitsphase, danach ab 01.10.2007 bis 30.09.2009 in der Freistellungsphase. Die Vergütungsabrechnung ist jedenfalls bis Juli 2006 – insoweit liegen Abrechnungen (Bl. 5 – 12 d. A.) vor – auf Basis einer Arbeitszeit von 9,625 Wochenstunden nebst den Aufstockungsbeträgen nach den Regelungen zur Altersteilzeit erfolgt. Die Klägerin arbeitet ständig in Wechselschicht.
Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die anderen bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung.
In der Vergangenheit hatte die Klägerin eine Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 EUR gemäß § 33a Abs. 1 BAT erhalten. Mit der Einführung des TVöD zum 01.10.2005 hat die Beklagte die Wechselschichtzulage auf 26,25 EUR monatlich gekürzt. Für die Monate Oktober 2005 und März 2006 hat die Beklagte keine Wechselschichtzulage gezahlt. Die Zahlung der Wechselschichtzulage erfolgt jeweils zum Ende des übernächsten Kalendermonats. Hinsichtlich der Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Gehaltsabrechnungen der Monate Dezember 2005 bis Juli 2006 (Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.09.2006, eingegangen am 07.09.2006, die vorliegende Klage erhoben und diese später erweitert.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Einer Kürzung der Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte stehe das Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 TzBfG entgegen. Zudem liege auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Da bekanntlich überwiegend Frauen eine Teilzeitbeschäftigung ausübten, seien nahezu ausnahmslos Frauen von Kürzungen der pauschalen Wechsel- und Schichtzulagen betroffen. Durch die Schichtzulagen sollten aber von ihrem Charakter her die Erschwernisse und psychische sowie physische Beeinträchtigungen durch ständigen Wechsel der Arbeitszeit abgegolten werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Schicht 4,6 oder 8 Stunden dauere. Hinzukomme, dass bei der Beklagten insbesondere Teilzeitbeschäftigte zu Überstunden herangezogen würden, diese somit häufig ein Arbeitspensum wie Vollzeitbeschäftigte hätten.
Für die Monate Oktober 2005 bis einschließlich September 2006 ergebe dies einen Gesamtbetrag von EUR 997,20 (2 Monate à 105,00 EUR, 10 Monate à 78,75 EUR).
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 682,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 315,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 8 Abs. 5 TVöD beginnend ab dem 01.10.2006 eine monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten des jeweils laufenden Monats zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Sie habe in Anwendung der tariflichen Regelungen gem. § 24 Abs. 2 TVöD die Wechselschichtzulage zu Recht im Verhältnis der mit der Klägerin vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gekürzt.
Die Tarifvertragsparteien hätten sich bewusst auf eine Regelung zur anteiligen Gewährung der Wechselschichtzulage verständigt. Die Tarifregelung sei auch wirksam, da der Tarifvertrag anders als früher nicht mehr di...