Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 18.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 933/96) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Hamm vom18.09.1996 – 3 Ca 933/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich darüber, ob ihr zum 16.06.1992 begründetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsausspruch deswegen wirksam zum 30.09.1996 sein Ende gefunden hat, weil die Parteien schriftlich vereinbart haben, daß die Klägerin seitens des Beklagten zur Vertretung einer erkrankten Mitarbeiterin eingestellt ist und daß das Arbeitsverhältnis der Parteien ohne Kündigungsausspruch endet, wenn diese Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz beim Beklagten zurückkehrt oder wenn diese Mitarbeiterin aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis zum Beklagten endgültig ausscheidet und weil das Arbeitsverhältnis dieser durchgehend seit dem 25.05.1992 erkrankten Mitarbeiterin zum Beklagten tatsächlich zum 30.09.1996 endgültig beendet worden ist.
Der Beklagte, bei dem es sich um eine im gerichtlichen Vereinsregister eingetragene rechtlich eigenständige bezirkliche Untergliederung des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt handelt, unterhält selbst verschiedene Einrichtungen, wozu u. a. Seniorenzentren gehören. Die in diesen Einrichtungen eingesetzten Arbeitnehmer stehen in Arbeitsverhältnissen zum Beklagten und nicht etwa zum Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt. Auf diese Arbeitsverhältnisse brachte und bringt der Beklagte unabhängig davon, ob seine Mitarbeiter gewerkschaftlich organisiert waren bzw. sind, aufgrund entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarungen die Regelungen der vom Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – ÖTV – abgeschlossenen Tarifverträge zur Anwendung.
Im Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt – BMT-AW II –, dessen Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 1 BMT-AW II sowohl für die Arbeiter als auch für die Angestellten der Arbeiterwohlfahrt Geltung haben, ist – soweit hier von Bedeutung – aufgenommen:
„§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen, dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Im Arbeitsvertrag sind die Art der Tätigkeit, die Vergütungs- bzw. Lohngruppe und die Beschäftigungszeit anzugeben.
(2) …
(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
(4) …
§ 11 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird durch einen Zusatztarifvertrag vereinbart.
(2) bis (7) …
(8) In Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben Sonn- und Feiertagsarbeiten erfordern, muß an Sonntagen und an Wochenfeiertagen dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich gearbeitet werden.
(9) bis (12) …
§ 15 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2) …
§ 22 Eingruppierung
(1) Der Arbeitnehmer ist nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht.
(2) bis (3) …
§ 39 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, gegenseitiges Einvernehmen oder Erreichen der Altersgrenze
(1) Das Arbeitsverhältnis endet durch
- Kündigung,
- gegenseitiges Einvernehmen (Auflösungsvertrag),
- Erreichung der Altersgrenze.
(2) Innerhalb der Probezeit (§ 3) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß.
Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr |
einen Monat zum Monatsschluß, |
nach einer Beschäftigungszeit |
|
von mehr als einem Jahr |
sechs Wochen, |
von mindestens fünf Jahren |
drei Monate, |
…
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
(3) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das fünf-undsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(4) bis (6) …
§ 39 a Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, daß der Arbeitnehmer berufsunfähig ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Arbeitnehmer eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.
…
(2) bis (3) …
§ 41 Außerordentliche Kündigung
(1) Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Als wichtiger Grund ist die Schädigung des Ansehens der ...