Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 07.08.1997; Aktenzeichen 3 Ca 5093/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.08.1997 – 3 Ca 5093/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit dem 13.10.1996 oder 31.12.1996 sein Ende fand.
Die am 14.07.1957 geborene Klägerin war seit dem 06.04.1995 als Altenpflegehelferin mit einem Bruttomonatsverdienst von rd. 3.000.-DM bei dem Beklagten tätig, der mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 06.04.1995/ 20.04.1995 zugrunde. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages finden die Bestimmungen und Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) mit den dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen Anwendung. Nach der Anlage zum Arbeitsvertrag wurde die Klägerin für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Frau E… E… eingestellt. Das Beschäftigungsverhältnis sollte mit deren Rückkehr an ihren Arbeitsplatz bzw. ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis enden, ohne daß es einer Kündigung bedurfte. Ferner vereinbarten die Parteien bei einer Laufzeit des Vertrages von bis zu einem Jahr eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluß, bei einer längeren Beschäftigungszeit von sechs Wochen zum Schluß eines Kalenderjahres.
Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Kopien des Arbeitsvertrags und der Anlage (Bl. 4 – 7 d.A.) Bezug genommen.
Am 28.08.1996 informierte der Beklagte die Klägerin mündlich darüber, daß Frau E… beabsichtige, am 02.09.1996 die Arbeit wieder aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 03.09.1996 wies der Beklagte erneut auf den Wegfall des Sachgrundes des Arbeitsvertrages hin und erklärte, das Arbeitsverhältnis werde unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist mit dem 13.10.1996 enden.
Wegen der Einzelheiten wird auf das von der Klägerin mit der Klageschrift in Kopie vorgelegte Schreiben vom 03.09.1996 (Bl. 9 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:
Die Befristung sei unzulässig, da bei Vertragsschluß das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses nicht voraussehbar gewesen sei. In jedem Fall habe der Beklagte jedoch eine Auslauffrist entsprechend der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende einhalten müssen.
Sie hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 13.10.1996 hinaus bis zum 31.12.1996 fortbestanden hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seine Ansicht verteidigt, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Mitteilung vom 28.08.1996 unter Einhaltung einer der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB entsprechenden sozialen Auslauffrist zum 30.09.1996 beendet werden können; entgegenkommenderweise habe er die Auslauffrist bis zum 13.10.1996 verlängert.
Mit Urteil vom 07.08.1997 hat das Arbeitsgericht Dortmund festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 31.12.1996 fortbestanden hat. Es hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 7.600.-DM festgesetzt.
Es hat ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob für die Mitteilung des Ablaufs der Zweckbefristung in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 7 BMT-AW II die Schriftform einzuhalten sei. Spätestens durch das Schreiben des Beklagten vom 03.09.1997 sei die soziale Auslauffrist in Gang gesetzt worden, was zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1996 geführt habe.
Die fehlende Vorhersehbarkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe nicht zur Unwirksamkeit der Zweckbefristung, sondern lediglich dazu, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer der Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist beendet sei. Dabei habe der Beklagte kompensatorisch die Frist einzuhalten, die gälte, wenn statt des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden wäre. Diese Frist entspreche der Kündigungsfrist des § 39 Abs. 2 c BMT-AW II von sechs Wochen zum Quartalsende. Aufgrund der Inbezugnahme des Manteltarifvertrages gemäß § 2 des Arbeitsvertrages sei diese Kündigungsfrist für die Parteien rechtsverbindlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 07.08.1997 (Bl. 30-35 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 14.01.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 02.02.1998 beim Landesarbeitsgericht Hamm eingehend Berufung eingelegt und diese mit am 23.02.1998 eingehenden Schriftsatz begründet.
Er ist der Auffassung, die fehlende Erkennbarkeit des Zeitpunktes der Zweckerfüllung führe dazu, daß das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf einer der gesetzlichen und zwingenden Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist – hier gemäß § 622 Abs. 1 BGB mit einer Frist von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum...