Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 16.12.1994; Aktenzeichen 15 Ca 6739/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16.12.1994 (Az.: 15 Ca 6739/94) wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Die am 25.06.1970 geborene Klägerin steht seit dem 01.06.1993 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin wurde als Sekretärin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.582,24 DM beschäftigt. Die Klägerin wurde in einem ersten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.06.1993 bis 31.12.1993 befristet eingestellt. Die Befristung erfolgte zur Vertretung der langjährig erkrankten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K. Dies war der Klägerin bekannt.
Am 02.11.1993 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag. Es wurde folgende als „Nebenabrede” bezeichnete Vereinbarung getroffen:
„Die Befristung gilt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau K.”.
Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangte, daß die frühere Stelleninhaberin, Frau K., auf Dauer an der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit gehindert sein wird, wurde die Planstelle in Abstimmung mit dem Personalrat neu mit einer unbefristet beschäftigten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., zum 01.10.1994 neu besetzt.
Mit Schreiben vom 12.08.1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die erkrankte Frau K. ausgeschieden sei. Die Stelle müsse daher mit einer ersten Stelleninhaberin besetzt werden. Ihr befristetes Arbeitsverhältnis als zweite Stelleninhaberin ende zum 30.09.1994 (vgl. Schreiben Bl. 7 d. A.).
Die Beklagte versteht unter einem zweiten Stelleninhaber denjenigen, der eine Stelle vorübergehend vertretungshalber übernimmt.
Mit ihrer am 01.09.1994 beim Arbeitsgericht Chemnitz anhängig gemachten Klage macht die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.1994 hinaus geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß eine auflösende Bedingung vereinbart worden sei. Die auflösende Bedingung, nämlich die Rückkehr von Frau K., sei nicht eingetreten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch das Schreiben vom 14.09.1994 aufgelöst worden sei und über den 30.09.1994 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sekretärin fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Sekretärin bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege, das mit dem Dienstantritt der neuen ersten Stelleninhaberin geendet habe. Die Klägerin sei Ersatz für eine erkrankte Stelleninhaberin gewesen. Nach internen Festlegungen könnten sämtliche „freien” Stellen nur einvernehmlich durch Oberbürgermeister und Personalrat neu besetzt werden. Für Neueinstellungen seien sämtliche Stellen gesperrt.
Das Arbeitsverhältnis habe sie unter eine Ankündigungsfrist, die sich an den Kündigungsfristen nach § 53 Abs. 2 BAT-O orientiert habe, beendet.
Ergänzend wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 37 bis 39 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die vertraglich vereinbarte Befristung unwirksam sei, da jedenfalls der vertraglich vereinbarte Beendigungstatbestand nicht eingetreten sei. Auch ein im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung berücksichtigungsfähiges „Auslaufinteresse” der Beklagten sei für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ersichtlich. Auf die einschränkende Praxis der Planstellenvergabe könne die Beklagte sich nicht berufen.
Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 40 bis 47 d. A.) wird Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 09.01.1995 zugestellte Urteil hat diese am 07.02.1995 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.1995 am 06.04.1995 begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß das Arbeitsgericht den Inhalt der vertraglichen Befristungsklausel durch eine zu enge Auslegung verkannt habe. Zweckbefristete Arbeitsverhältnisse seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig. Grundlage der Zweckbefristung sei die Vertretung für eine arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerin gewesen. Der Vertretungsfall und die Grundlage für die vertretungsweise Beschäftigung ende auch dann, wenn der bisherige Dienstposteninhaber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Damit sei der Zweck der Vertretung erreicht. Dies gelte zumindest unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Dienstrechts. Die Behörden seien in ihrer Personalwirtschaft nicht frei, sondern im Rahmen des Haushaltswesens an die im Haushalt ausgewiesenen Stellen gebunden.
Die Beklagte bea...