Revision aufgehoben, zurückverwiesen. 26.09.2000 6 Sa 1433/01

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 18.08.1998; Aktenzeichen 2 Ca 262/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2000; Aktenzeichen 3 AZR 570/99)

 

Tenor

Aufgrund der Klageänderung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.08.1998 – 2 Ca 262/98 – teilweise abgeändert und festgestellt,

daß der Widerruf der Beklagten vom 23.12.1997 der Klägerin gegenüber insgesamt keine Rechtswirkung hat und die Beklagte insbesondere verpflichtet ist, der Klägerin über den 31.12.1997 hinaus ihre Zusatzversorgung nach den §§ 5 und 6 der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus der Zuschußkasse ohne Berücksichtigung des Widerrufs vom 23.12.1997 zu berechnen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird neu auf 2.446,20 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der von der Klägerin erworbenen Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Die am 28.01.1945 geborene Klägerin war bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem 15.11.1964 zunächst als Verkäuferin und später als Ladenleiterin beschäftigt. Ihr Gehalt betrug zuletzt 6.320,– DM. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung seitens der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen am 30.09.1998. Die Klägerin erhielt die im Sozialplan vorgesehene Abfindung.

Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Gruppenunterstützungskasse, die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins unter dem Namen Zuschußkasse der K… D…-K… e.V. fungiert. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung des Vereins vom 20.01.1997 sind ab 01.05.1997 Trägerunternehmen

K… D…-K… e.G. c…o…Supermarkt GmbH,

P… Verbrauchermarkt GmbH,

a…-p…GmbH,

T… T…Unterhaltungselektronic GmbH,

G… Einkaufs GmbH,

B… i…

Die Zuschußkasse wurde für Neuzugänge ab dem 01.04.1995 geschlossen.

Der Zweck des Vereins besteht nach § 2 Abs. 1 der Satzung in der Gewährung von einmaligen, wiederholten und laufenden Zuschüssen an Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der Trägerunternehmen sowie deren Hinterbliebene bei Hilfsbedürftigkeit, Invalidität, im Alter und im Todesfall. Die Leistungen, in der Satzung als Zuschüsse bezeichnet, werden durch Mittel und daraus fließende Erträgnisse finanziert, die die Trägerunternehmen dem Verein freiwillig zuwenden. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung werden die Zuschüsse an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter nach Richtlinien gewährt, die der Vorstand aufstellt. In § 3 Abs. 1 der Satzung ist normiert, daß die Zuschüsse freiwillig erfolgen mit der Möglichkeit des Widerrufs oder der Kürzung auch für bereits laufende Leistungen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuschüsse besteht nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie wiederholt und regelmäßig geleistet worden sind.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung besteht der Vorstand aus mindestens drei durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestellte Personen, von denen eine dem Betriebsrat angehört. Die Willenserklärungen des Vorstandes sind gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Nach § 1 der Richtlinien vom 12.03.1997 (Richtlinien 97 = RL 97) können die Arbeitnehmer Versorgungsleistungen beanspruchen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der K… D…-K… eG. oder die aufgrund der Aufspaltung der K… D…-K… e.G. in rechtlich selbständigen Spartengesellschaften gemäß § 613 a BGB von der K… D…-K… e.G. in das jeweilige Trägerunternehmen übergegangen sind.

Die letzte Fassung der Richtlinien beruht auf einem Vorstandsbeschluß vom 09.06.1998, an dem die Vorstandsmitglieder Volke, Geschäftsführer der Beklagten, Götze, Gesamtbetriebsratsvorsitzender und der Schriftführer K… teilnahmen. Das Protokoll über die Sitzung hat folgenden Wortlaut:

„Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung der Trägerunternehmen K… D…-K… eG, c…o…Supermarkt GmbH, P… Verbrauchermarkt GmbH, haben mit Schreiben vom 23.12.1997 und die Geschäftsführung der allkon GmbH mit Schreiben vom 29.04.1998 die Versorgungszusage gemäß dem beiliegenden Entwurf zur Richtlinienänderung widerrufen.

Der Vorstand der Zuschußkasse hat die Weisung erhalten, den Widerruf der Versorgung für die Zukunft in den Richtlinien umzusetzen. Er beschließt diese Änderung unter folgendem Vorbehalt:

* Die Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Versorgungszusage wird jederzeit gerichtlich geklärt. Sollte letztinstanzlich festgestellt werden, daß der Widerruf nicht rechtmäßig war, so sind die Richtlinien in der Form, in der sie sich vor dieser Richtlinienänderung befanden, wieder herzustellen.

Dieser Beschluß wird mit einer Stimme angenommen. Herr G… enthält sich der Stimme.”

Nach den bis zum Vorstandsbeschluß maßgeblichen Richtlinien 97 sind Versorgungsleistungen nach folgenden Grundsätzen gewährt worden. Zuschußberechtigt sind alle Mitarbeiter, die seit der Vollendung des 25. Lebensjahres mindestens 10 Jahre in einem ununterbrochenen Beschäftig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge