Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel, mit der Fort- und Ausbildungskosten zurückgefordert werden sollen, genügt nur dann dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn die Zahlungsverpflichtung so weit als möglich aus den Angaben in der Klausel selbst errechnet werden kann.
Normenkette
BBiG §§ 12, 26; BGB §§ 306-307, 310
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 25.03.2010; Aktenzeichen 1 Ca 2999/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.03.2010 – 1 Ca 2999/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche des klagenden Arbeitgebers aus einer Fortbildungsvereinbarung.
Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro. Er ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertungen. Darüber hinaus führt er Fahrzeugprüfungen im Auftrag einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch.
Der Kläger bildet im Rahmen seiner Tätigkeit Ingenieure für deren spätere Tätigkeit als Kfz-Prüfingenieure aus, so auch den Beklagten, mit dem er am 15.01.2008 eine schriftliche und von den Parteien so bezeichnete Fortbildungsvereinbarung abschloss. Die vom Kläger formulierte Vereinbarung verwandte dieser mit identischen Regelungen auch gegenüber mehreren anderen Vertragspartnern.
In dieser Vereinbarung, wegen deren weiteren Inhalts auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopie (Bl. 4 bis 8 d.A.) ergänzend Bezug genommen wird, wurde u.a. Folgendes geregelt:
§ 5
Für die Fahrten zu den Ausbildungsstätten wird dem Lehrgangsteilnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, mit dem er die erforderlichen Fahrten durchführen soll. Das Fahrzeug dient ausschließlich der betrieblichen Nutzung. Es wird am Betriebsgelände zur Verfügung gestellt und ist ggf. mit anderen Lehrgangsteilnehmern des Ingenieurbüros zu teilen. Die Fahrten zu und von der Betriebsstätte hat der Lehrgangsteilnehmer auf eigene Kosten zu tragen. (…)
(…)
§ 10
Kommt es durch Umstände zum Abbruch der Ausbildung, die der Lehrgangsteilnehmer zu vertreten hat, oder besteht der Lehrgangsteilnehmer die erforderliche Abschlussprüfung endgültig nicht, so haftet dieser gegenüber dem Ingenieurbüro mit den Kosten der Ausbildung. In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten bei der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung, soweit diese nicht durch Förderungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit übernommen worden sind.
(…)
Der Beklagte, der seine Ausbildung am 21.01.2008 begann, beendete sie am 09.06.2008. Vorausgegangen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien über das äußere Erscheinungsbild des Beklagten.
Die Ausbildung des Beklagten setzte sich aus einem theoretischen Teil, der dem Beklagten durch eine andere Ausbildungsstätte in L1 vermittelt wurde, und der betriebspraktischen Tätigkeit im Ingenieurbüro des Klägers zusammen. Sie wurde von der Arbeitsverwaltung gefördert. Der Beklagte erhielt einen Bildungsgutschein, mit dem die Kosten der theoretischen Ausbildung in L1 abgedeckt wurden, die sich auf 8.500,00 EUR beliefen. Dort absolvierte der Beklagte 10 Lehrgangseinheiten. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für 57 Übernachtungen übernahm der Kläger, der dem Beklagten darüber hinaus für 63 Tage Verpflegungskosten gewährte. Der Beklagte nutze ein Firmenfahrzeug des Typs Ford Mondeo, um die Ausbildungsstätte in L1 zu erreichen und die 95 Kilometer lange Wegstrecke von seinem Wohnort in W2 zur Ausbildungsstätte in B1 ausbildungstäglich zurückzulegen, um dort an 26 Tagen die betriebspraktische Ausbildung zu absolvieren. Eine Vergütung erhielt der Beklagte vom Kläger nicht. Sozialhilfeleistungen oder Leistungen der Arbeitsverwaltung wurden dem Beklagten, der Unterhalt von seiner Ehefrau erhielt, nicht gewährt. Der Beklagte setzte die Ausbildung anderweitig fort. Die ihm vom Kläger gewährten Ausbildungsbestandteile wurden angerechnet.
Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach schriftlich – zuletzt mit Fristsetzung auf den 27.08.2010 – auf, an ihn 7.177,00 EUR zu zahlen. Er wies auf § 10 der Fortbildungsvereinbarung hin und führte aus, ihm seien für die Ausbildung des Beklagten folgende Kosten entstanden:
- Übernachtungskosten 1.425,00 EUR
- Verpflegungskosten 630,00 EUR
- Fahrtkosten 2.340,00 EUR
- Kosten der praktischen Ausbildung 1.300,00 EUR
- Fahrtkosten für Fahrt nach B1 1.482,00 EUR
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Summe 7.177,00 EUR
Der Kläger hat behauptet, die Einzelpositionen der Ausbildungskosten würden sich wie folgt zusammensetzen: Für die Übernachtung des Beklagten während der theoretischen Ausbildung in L1 seien bei 57 Übernachtungen und täglichen Kosten von 25,00 EUR insgesamt 1.425,00 EUR e...