Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 06.06.2001; Aktenzeichen 3 Ca 80/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 06.06.2001 – 3 Ca 80/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen ist.
Die am 01.02.12. geborene Klägerin war seit dem 05.10.1981 als kaufmännische Angestellte bei dem Unternehmen A3. C4. L1. und S4. GmbH & Co. KG beschäftigt. Dieses Unternehmen wurde mit Wirkung vom 01.01.1993 aufgespalten in die A3. C4. S5. GmbH und in die A3. C4. S6. GmbH. Die A3. C4. S5. GmbH übernahm mit ca. 700 Mitarbeitern den Geschäftsbereich Sicherheitstechnik, die A3. C4. S6. GmbH mit ca. 350 Mitarbeitern den Bereich der Stromversorgung. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging auf die A3. C4. S6. GmbH über, was sich aus dem Zeugnis vom 31.12.1995 ergibt (Bl. 5 d.A.). Diese firmierte später in die Beklagte um, während die A3. C4. S5. GmbH in die C5. C6. H3. GmbH umfirmierte. Sowohl die Beklagte als auch die C5. C6. H3. GmbH lagerten ihre Lager- und Versandarbeit aus und übertrugen sie auf die F3. GmbH. Im Falle der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschah dies zum 01.01.1996. Die damalige A3. C4. S5. GmbH schloss darüber einen Interessenausgleich und Sozialplan ab, wonach die entsprechenden Mitarbeiter entweder gegen Zahlung einer Abfindung ausschieden oder im Rahmen eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die F3. GmbH übergingen. Auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging auf die F3. GmbH über. In ihrem Arbeitsvertrag vom 16.11.1995 mit der F3. GmbH wurde die Beschäftigungszeit ab dem 05.10.1981 bei der A3. C4. S5. GmbH als zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet (6).
Ende 1999 entschied sich die Beklagte, aufgrund unzulänglicher räumlicher Unterbringung ihren Standort innerhalb von S1. auf den frei werdenden Bereich des Unternehmens H4. B5. AG, C3. 41 zu verlagern. An diesem Standort sollte ein neues Logistiksystem eingerichtet werden. In Anbetracht dessen kündigte die Beklagte den Dienstleistungsvertrag mit der F3. GmbH am 25.05.2000 zum 31.12.2000. Auch die C5. C6. H3. GmbH kündigte im ersten Halbjahr 2000 gegenüber der F3. GmbH das entsprechende Dienstverhältniss fristgerecht zum 31.12.2000.
Anfang März 2000 suchte die Beklagte über innerbetriebliche Stellenausschreibungen wie auch Antragen beim Arbeitsamt geeignete Mitarbeiter für ihr neues Logistiksystem. In diesem Zusammenhang meldeten sich auch einige Mitarbeiter der F3. GmbH, unter ihnen die Klägerin. Auf ihre Bewerbung vom 13.06.2000 schlossen die Parteien am 07.07.2000 einen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 01.01.2001 im Betrieb der Beklagten als Sachbearbeiterin im Logistikzentrum beschäftigt wurde (Bl. 9–11 d.A.).
Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis zur F3. GmbH nicht. Auch seitens der F3. GmbH wurde eine Kündigung nicht ausgesprochen.
Seit Januar 2001 ist die Abteilung „Wareneingang und Logistik” bei der Beklagten mit durchschnittlich 30 Arbeitnehmern besetzt, darunter acht bis zehn ehemalige Mitarbeiter der F3. GmbH.
Die F3. GmbH schloss aufgrund der Beendigung der Dienstleistungsverträge mit der Beklagten und der C5. C6. H3. GmbH einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Danach wurde wegen der Kündigung der Dienstleistungsverträge der Standort S1. zum 31.12.2000 aufgegeben. Durch Umsetzung kam es zu personellen Maßnahmen in Form von Kündigungen und Änderungskündigungen mit dem Ziel der Versetzung nach F5.
Der Interessenausgleich enthält folgende Bedingung:
„Dieser Interessenausgleich und Sozialplan werden von den Betriebspartnern unter folgender auflösender Bedingung geschlossen:
Falls gerichtlich rechtskräftig und zwar einerseits bindend für die Betriebspartner dieses Vertrages und andererseits bindend für die neuen Arbeitgeber ein Betriebsübergang oder ein Betriebs(teil)übergang gem. § 613 a BGB festgestellt wird und es dadurch zu einer Fortführung der bestehenden Arbeitsverhältnisse (vgl. Anlage 3) entweder bei der Firma A1. e4n2. S2. GmbH oder bei der Firma C5. C6. H3. C4. S5. GmbH kommt, entfallen die in diesem Sozialplan festgelegten Leistungen für die übernommenen Mitarbeiter ersatzlos.
Falls gerichtlich rechtskräftig und zwar einerseits bindend für die Betriebspartner dieses Vertrages und andererseits bindend für die neuen Arbeitgeber der Betriebsübergang lediglich hinsichtlich eines Teils der Mitarbeiter festgestellt wird, behält der Sozialplan für die übrigen (nicht gem. § 613a BGB übergehenden) Mitarbeiter seine volle Wirksamkeit. Nur in Bezug auf die übernommenen Mitarbeiter entfallen die in diesem Sozialplan festgelegten Leistungen ersatzlos.
Der gerichtlichen bindenden Feststellung in Bezug auf jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis bedarf es dann nicht, wenn entweder die Firma A1. E1. S2. GmbH oder die Firma C5. C6. H3. C4. S5. GmbH sich gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter schriftlich ve...