Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung eines Firmentarifvertrages. 13. Monatseinkommen. Anerkennungstarifvertrag. Durchsetzungsfähigkeit einer Gewerkschaft im Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wirksamkeit eines Anerkennungstarifvertrags kann nicht unter Hinweis auf die angeblich fehlende Durchsetzungsfähigkeit der tarifvertragsschließenden Industriegewerkschaft Metall im Unternehmen, für welches der Anerkennungstarifvertrag geschlossen wurde, in Zweifel gezogen werden.

2. Auch wenn lediglich ein Fünftel der Belegschaft eines Unternehmens gewerkschaftlich organisiert ist, steht dies der Annahme der Durchsetzungsfähigkeit und Mächtigkeit der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft auch im Hinblick auf dieses Unternehmen nicht entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Anerkennungstarifvertrag weitgehend die Regelungen desjenigen Flächentarifvertrags übernimmt, dessem fachlichen Geltungsbereich der Arbeitgeber grundsätzlich unterfällt.

 

Normenkette

TVG §§ 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen 1 Ca 152/04)

 

Tenor

Parallelsache zu 15 Sa 958/04

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.07.2004 – 1 Ca 152/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003.

Die Beklagte führt ein Unternehmen, welches grundsätzlich dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie unterfällt. Sie ist nicht Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V.. Sie hat ihren Hauptsitz in A1xxxx und unterhält zudem einen Betrieb in W4xxxxxxxx. Der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall. Sowohl im Betrieb in W4xxxxxxxx als auch im Betrieb in A1xxxx ist jeweils ein Betriebsrat gewählt.

Der Kläger war seit 1975 zunächst bei der Firma J1. G1xxx B1xxxxxx beschäftigt, die im Jahre 1994 in Konkurs ging. Im Anschluss daran wurde er für die Beklagte tätig und ist derzeit als Presser im Betrieb A1xxxx beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.08.2002, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

㤠9 Urlaubs-/Weihnachtsgeld

Der Arbeitnehmer erhält gemäß den tariflichen Bestimmungen ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Das Urteilsgeld wird im Monat des Urlaubs ausgezahlt.

Zusammen mit dem Novemberlohn erhält der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld.

Für den Fall, dass ein Weihnachtsgeld gezahlt wird, das über den tariflichen Anspruch hinausgeht, ist der 9 Arbeitnehmer verpflichtet, den Teil des Weihnachtsgeldes zurückzuzahlen, der den Tarifanspruch übersteigt, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund ordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung der Firma aus einem von ihm zu vertretenen Grunde bis zum 31.03. des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des folgenden Zeitraumes durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass des Aufhebungsvertrages ein Recht zur außerordentlichen oder verhaltensbedingten Kündigung der Firma oder ein Aufhebungsbegehren des Arbeitnehmers ist.

Die Firma ist berechtigt, mit ihrer Rückzahlungsforderung gegen die rückständigen oder nach der Kündigung fällig werdenden Vergütungsansprüche unter Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen aufzurechnen.

Der Arbeitnehmer erkennt an, dass das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst.

§ 15 Nebenabreden

Für das Arbeitsverhältnis gelten in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen, hilfsweise die Bestimmungen des Tarifvertrages.

Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.

Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die nicht rechtswirksame Bestimmung durch eine neue zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht rechtswirksamen Bestimmung am nächsten kommt.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 27 ff. d.A. Bezug genommen.

Bereits unter dem 15.08.1997 hatte die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung NRW, einen sogenannten Anerkennungstarifvertrag geschlossen, der unter anderem die Geltung des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 in der jeweils gültigen Fassung im Unternehmen der Beklagten vorsah. Wegen der Einzelheiten des Anerkennungstarifvertrages nebst Anlage wird auf Bl. 40 ff. der Akte 15 Sa 982/04 – LAG Hamm – verwiesen. Zwischen den Parteien ist zweitinstanzlich unstreitig geword...

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