Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung eines Firmentarifvertrages. 13. Monatseinkommen. Anerkennungstarifvertrag. Durchsetzungsfähigkeit einer Gewerkschaft im Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wirksamkeit eines Anerkennungstarifvertrags kann nicht unter Hinweis auf die angeblich fehlende Durchsetzungsfähigkeit der tarifvertragsschließenden Industriegewerkschaft Metall im Unternehmen, für welches der Anerkennungstarifvertrag geschlossen wurde, in Zweifel gezogen werden.

2. Auch wenn lediglich ein Fünftel der Belegschaft eines Unternehmens gewerkschaftlich organisiert ist, steht dies der Annahme der Durchsetzungsfähigkeit und Mächtigkeit der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft auch im Hinblick auf dieses Unternehmen nicht entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Anerkennungstarifvertrag weitgehend die Regelungen desjenigen Flächentarifvertrags übernimmt, dessem fachlichen Geltungsbereich der Arbeitgeber grundsätzlich unterfällt.

 

Normenkette

TVG §§ 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen 5 (2) Ca 4450/03)

 

Tenor

Parallelsache zu 15 Sa 958/04

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.09.2004 – 5 (2) Ca 4450/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003.

Die Beklagte führt ein Unternehmen, welches grundsätzlich dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie unterfällt. Sie ist nicht Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V.. Sie hat ihren Hauptsitz in A1xxxx und unterhält zudem einen Betrieb in W4xxxxxxxx. Der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall. Sowohl im Betrieb in W4xxxxxxxx als auch im Betrieb in A1xxxx ist jeweils ein Betriebsrat gewählt.

Der Kläger war seit 1985 zunächst bei der Firma J1. G1xxx B1xxxxxx beschäftigt, die im Jahre 1994 in Konkurs ging. Im Anschluss daran wurde er für die Beklagte tätig und ist derzeit als gewerblicher Arbeitnehmer im Betrieb A1xxxx beschäftigt. Die Parteien haben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Bereits unter dem 15.08.1997 hatte die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung NRW, einen sogenannten Anerkennungstarifvertrag geschlossen, der unter anderem die Geltung des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 in der jeweils gültigen Fassung im Unternehmen der Beklagten vorsah. Wegen der Einzelheiten des Anerkennungstarifvertrages nebst Anlage wird auf Bl. 40 ff. der Akte 15 Sa 982/04 – LAG Hamm – verwiesen. Zwischen den Parteien ist zweitinstanzlich unstreitig geworden, dass der Zeuge K3xxxxxxx bevollmächtigt war, im Namen der IG Metall Bezirksleitung NRW den Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 abzuschließen.

Die Beklagte zahlte dem Kläger in den Jahren 1998 und 1999 jeweils mit der Vergütung für November Weihnachtsgeld. Wegen der von der Beklagten insoweit erteilten Abrechnungen wird auf Bl. 70 ff. d.A. verwiesen. Auch in den Jahren 2000 und 2001 erhielt der Kläger Weihnachtsgeld in nicht mitgeteilter Höhe. Ob er im Jahre 2002 Weihnachtsgeld 6 erhalten hat, ist streitig. Im Jahre 2003 zahlte die Beklagte dem Kläger kein anteiliges 13. Monatseinkommen entsprechend den Regelungen des genannten Tarifvertrages. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch im vorliegenden Verfahren weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ein anteiliges 13. Monatseinkommen zu zahlen. Dieser Anspruch folge aus dem Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW. Der Anerkennungstarifvertrag sei erst zum Jahresende 2003 gekündigt worden. Schließlich resultiere der dahingehende Anspruch auch aus einer Betriebsvereinbarung vom 31.07.2003 (Bl. 12 d.A. – 15 Sa 982/04 –), die die Beklagte für den Standort A1xxxx geschlossen habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.118,80 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens ergebe sich nicht aus einem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien. Ein dahingehender Anspruch des Klägers folge auch nicht aus dem genannten Anerkennungstarifvertrag. Im übrigen sei die IG Metall hinsichtlich des Abschlusses des Anerkennungstarifvertrages nicht tariffähig gewesen. Lediglich ca. 1/5 der Mitarbeiter in ihrem Unternehmen seien gewerkschaftlich bei der IG Metall organisiert gewesen, so dass die Durchsetzungsfähigkeit der IG Metall bestritten werde.

Durch Urteil vom 07....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge