Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrente. Auflösende Bedingung. Klagefrist
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 21 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen (im Folgenden MTV-Schiene) endet das Arbeitsverhältnis unter anderem bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mit der Zustellung des Rentenbescheides. § 21 Ziff. 1 MTV-Schiene enthält insoweit eine auflösende Bedingung.
2. Gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet ein Arbeitsvertrag, der unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen worden ist, mit Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung. In entsprechender Anwendung des § 17 TzBfG ist der Arbeitnehmer grundsätzlich gehalten, innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung nicht beendet ist.
3. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann das Fehlen der nach § 92 SGB IX erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Mitteilung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG bekannt war.
Normenkette
MTV-Schiene § 21 Ziff. 1; TzBfG §§ 21, 15 Abs. 2; SGB IX § 92
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen 5 Ca 695/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.02.2009 – 5 Ca 695/08 – teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 20.02.2008 nicht beendet wurde, sondern darüber hinaus unter unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und um die Bedingungen, unter denen das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten fortgesetzt werden kann.
Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen (i. F. MTV-Schiene) Anwendung. In § 21 des MTV-Schiene finden sich Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle des Rentenbezuges.
Mit Bescheid vom 10.11.2006 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 23.11.2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnend mit dem 01.11.2005 bewilligt. Wegen der Einzelheiten des Rentenbescheides wird auf Blatt 5 ff. der Akten Bezug genommen. Der Kläger hat diesen Bescheid zunächst mit dem Ziel angefochten, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten. Die vor dem Sozialgericht Dortmund unter dem Az.: S 6 Kn 153/07 geführte Klage hat er mit Schriftsatz vom 06.02.2008 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 20.02.2008, das dem Kläger am 22.03.2008 zuging, teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.
Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 EUR beim Landesarbeitsgericht angefordert werden.
Unter dem Datum des 28.02.2007 (richtig wohl: 28.02.2008) richtete der Kläger folgendes Schreiben an die Beklagte:
Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.
Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 EUR beim Landesarbeitsgericht angefordert werden.
Mit Datum vom 20.03.2008 richtete die Beklagte ein weiteres Schreiben an den Kläger, das folgenden Inhalt hat:
Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.
Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 EUR beim Landesarbeitsgericht angefordert werden.
Mit Klageschrift vom 07.04.2008, die am selben Tage beim Arbeitsgericht Hamm einging, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers anzunehmen, einen Arbeitsvertrag dahingehend abzuschließen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unter sonst unveränderten Bedingungen fortgesetzt wird mit der Maßgabe, dass sich die tägliche Arbeitszeit auf sechs Stunden reduziert. Mit Schriftsatz vom 17.04.2008, der am selben Tage beim Arbeitsgericht Hamm einging, erweiterte er seine Klage mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 20.02.2008 nicht beendet wurde, sondern darüber hinaus unter unveränderten Bedingungen fortbesteht. Den ursprünglichen Klageantrag stellte er nun hilfsweise als Klageantrag zu 2).
Unter dem 17.06.2008 beantragte der Kläger in einem Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung, die ihm gewährte Rente in eine befristete Rente umzuwandeln.
Der Kl...