Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1352/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.12.1995 – 2 Ca 1352/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert wird neu auf 9.338,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen, soweit streitig ist, wie viele Berufsjahre der Vergütung der Klägerin zugrunde zu legen sind.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin Gehaltsansprüche zustehen.
Die Beklagte betreibt 129 Märkte für Lebensmittel. Sie beschäftigt rund 4 500 Arbeitnehmer.
Bei der Beklagten bestehen drei Ausbildungsbereiche. Sie bildet aus zum Verkäufer bzw. zur Verkäuferin, zum Einzelhandelskaufmann bzw. zur Einzelhandelskauffrau sowie im handwerklichen Bereich, in dem Meister tätig sind, zum Nahrungsmittelfachverkäufer bzw. zur Nahrungsmittelfachverkäuferin.
Die am 07.04.1971 geborene Klägerin absolvierte bei der Beklagten im handwerklichen Bereich eine Ausbildung zur Fleischfachverkäuferin. Sie beendete am 12.06.1990 die dreijährige Ausbildung erfolgreich. Sie wurde von der Beklagten als Fleischfachverkäuferin eingestellt und ist seitdem im Markt S.-B. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Der Fleisch- und Wurstbereich, in dem die Klägerin arbeitet, ist neben ihr mit zwei Vollzeitkräften und einer Teilzeitkraft besetzt. Bei ihnen handelt es sich nicht um gelernte Fleischfachverkäuferinnen oder Verkäuferinnen. Die Klägerin bestimmt, welches Fleisch verwendet wird und welcher Zuschnitt und welche Bestellungen erfolgen sollen. Im Urlaub wird sie von einem Metzger vertreten.
Der Klägerin übergeordnet ist der Fleischrevisor N. In dem ihm zugewiesenen Bezirk kontrolliert er sämtliche Märkte der Beklagten. Den Markt S.-B. sucht er einmal wöchentlich auf.
Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit als Fleischfachverkäuferin wurde die Klägerin in die Gehaltsgruppe I eingestuft. Sie erhielt eine Vergütung, wie sie für Verkäufer bzw. Verkäuferinnen mit zweijähriger Ausbildung im ersten Berufsjahr vorgesehen ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihre Einstufung nicht richtig erfolgt ist. Nach § 3 B Abs. 2 des ab 01.04.1989 gültigen Gehaltstarifvertrages (GTV) hätte sie nach der Abschlußprüfung das Entgelt des zweiten Berufsjahres erhalten müssen, da sie ebenso wie der Kaufmann bzw. die Kauffrau im Einzelhandel eine dreijährige Ausbildung absolviert habe. Unstreitig würde der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr begehrten Einstufung in der Zeit von August 1992 bis März 1995 eine um 8.638,– DM höhere Vergütung zustehen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich ferner die Ansicht vertreten, daß sie eine Vergütung nach Gehaltsgruppe III des § 3 GTV beanspruchen könne, da sie im Rahmen allgemeiner Anweisung eine selbständige Tätigkeit mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich ausübe. Zumindest stünde ihr aber eine monatliche Zulage von 100,– DM zu der Vergütung nach der Gehaltsgruppe I zu, da sie die für die Zulage unter Buchst. a) genannten Voraussetzungen erfülle.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit von August 1992 bis August 1993 an sie 1.618,– DM brutto nebst 4 % Zinsen vom verbleibenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie für den Zeitraum von September 1993 bis einschließlich März 1995 12.800,– DM brutto nebst 4 % Zinsen vom verbleibenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. die Beklagte zu verurteilen, für den gleichen Zeitraum 9.120,– DM brutto nebst 4 % Zinsen vom verbleibenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. und 3. die Beklagte zu verurteilen, 7.200,– DM brutto nebst 4 % Zinsen vom verbleibenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klägerin habe zu Recht nach der Abschlußprüfung das Entgelt des ersten Berufsjahres der Gehaltsgruppe I erhalten. Sie könne gemäß § 3 B Abs. 2 GTV keine Gleichstellung mit der Einzelhandelskauffrau, sondern nur mit der Verkäuferin nach § 2 Abs. 3 Buchst. c) GTV verlangen.
Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin gegenüber den anderen Mitarbeiterinnen des Wurst- und Fleischbereichs Anordnungen treffe. Alleiniger Vorgesetzter in diesem Bereich sei der Marktleiter. Der Fleischrevisor N. überwache neben dem Marktleiter den Wurst- und Fleischbereich in fachlicher Hinsicht.
Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum von August 1992 bis März 1995 9.338,– DM brutto nebst 4 % Prozeßzinsen nachzuzahlen. Die Klägerin, so führt das Gericht zur Begründung aus, hätte in dem vorgenannten Zeitraum, der nicht unter die tarifvertraglichen Ausschlußfr...