Revision zurückgewiesen 14.01.2004

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag und Senioritätsrang

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, bestimmte Ansprüche für Arbeitnehmer zu normieren. Deshalb steht es ihnen auch frei, zugunsten von Arbeitnehmern Normen zu schaffen, aber individuelle Ansprüche aus dieser Norm gleichwohl auszuschließen.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 2 Ca 106/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 4 AZR 268/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.07.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine – 2 Ca 106/02 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt, dass die Beklagte die Klägerin in die bei der Beklagten geführte sogenannte Senioritätsliste mit einem bestimmten Datum der Eingliederung aufnimmt.

Die Beklagte betreibt eine Luftfahrtgesellschaft. Sie beschäftigt im Kabinendienst etwa 600 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat. Die Klägerin ist als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die für die Beklagte vereinbarten Haustarifverträge Anwendung.

Vom 01.04.1993 bis zum 30.09.2000 galt der „Tarifvertrag über die Auswahl bei Förderungen und Rückgruppierungen des Bordpersonals der H2xxx-L1xxx Fluggesellschaft mbH”. § 3 dieses Tarifvertrages lautet:

㤠3

Auswahllisten

1) Für die Auswahl bei Förderungen und Rückgruppierungen sind ausschließlich die folgenden Listen für

(1) Flugzeugführer (Kapitäne und Copiloten)

(2) Copiloten

(3) Flugbegleiter

entsprechend nachfolgenden Bestimmungen maßgebend.

2) Die Förderung und Rückgruppierung der Kapitäne und Copiloten erfolgt nach der Flugzeugführerliste gemäß Anlage 1.

Die Förderung und Rückgruppierung von Flugbegleitern erfolgt nach der Flugbegleiterliste gemäß Anlage 1.

3) Arbeitnehmer, die beim Bordpersonal von HF neu eingestellt werden, werden entsprechend dem Datum der Eingliederung als Arbeitnehmer des Bordpersonals bei HF fortlaufend dem jeweiligen Ende ihrer Liste zugefügt. Haben mehrere neueingestellte Arbeitnehmer das gleiche Eingliederungsdatum, so ist für ihren Platz auf der jeweiligen Liste das höhere Lebensalter maßgebend. Ein Wechsel innerhalb der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 gilt als Neueinstellung.

4) Bei der Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers in die gleiche Gruppe gemäß Absatz 1 ist bei der Feststellung seines Listenplatzes so zu verfahren, als wäre der Arbeitnehmer nicht ausgeschieden.

Voraussetzung hierfür ist, daß zwischen Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und der Wiedereinstellung nicht mehr als ein Zeitraum von 1 Jahr liegt und der Austritt nicht aus Gründen erfolgt ist, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.

5) Die Auswahllisten werden von HF fortgeführt, veröffentlicht und der Personalvertretung bis zum 01.12. eines jeden Jahres – erstmals zum 01.12.1980 – zugeleitet.

Hat die Personalvertretung im Einzelfall gegen die Festsetzung bestimmter Listenplätze Bedenken, so kann sie unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Veröffentlichung bei HF Einspruch einlegen. Ein Betroffener kann seine Bedenken nur gegenüber der Personalvertretung geltend machen.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt zwischen HF und der Personalvertretung keine Einigung, so kann die Personalvertretung innerhalb von 3 Wochen nach Einlegung des Einspruchs die Einigungsstelle anrufen. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist verbindlich.”

Unter dem 20.11.2000 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Neufassung des Tarifvertrages. Nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien sollen die ab dem 01.10.2000 neu eingestellten Arbeitnehmer entsprechend den Regelungen des neuen Tarifvertrags behandelt werden, während für die bereits vorher beschäftigten Mitarbeiter die unter der Geltung des vorherigen Tarifvertrags erstellte Liste gelten soll.

Die Klägerin war zunächst mit befristetem Arbeitsvertrag vom 23.03. bis zum 30.11.1992 bei der Beklagten beschäftigt, sodann mit einem weiteren befristeten Arbeitsvertrag vom 01.04. bis zum 30.11.1993 und mit nochmaligem befristeten Arbeitsvertrag vom 01.05.1994 bis zum 31.10.1995. Unter dem 10.10.1994 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 01.11.1994 einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Die Klägerin wurde zunächst auf Platz 343 der Senioritätsliste geführt. Bei der Neufassung des Tarifvertrages vom 20.11.2000 vereinbarten die Tarifvertragsparteien, die Liste in Übereinstimmung mit der Personalvertretung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und entsprechend abzuändern. Nach dieser Korrektur wurde die Klägerin auf dem Listenplatz 350 geführt. Im Frühjahr 2001 korrigierten die Beklagte und die Personalvertretung die Liste erneut. Nach dieser Korrektur wurde die Klägerin seit März 2001 auf Platz 333 der Liste geführt.

Die Klägerin erhob gegen beide Listenkorrekturen Einspruch bei der Personalvertretung. De...

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