Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB-Kontrolle. Widerruf übertariflicher Leistungen. geltungserhaltende Reduktion
Leitsatz (amtlich)
1. Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
2. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel entgegen § 306 Abs. 2 BGB dahingehend, dass ein Widerruf aus sachlichen Gründen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 5 AZR 125/96 = AP Nr. 36 zu § 6 11 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag) möglich ist, ist unzulässig.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 2, § 308 Nr. 4, § 306 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen 4 Ca 2774/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. Oktober 2003 – 4 Ca 2774/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Widerruf einer übertariflichen Zulage und einer Fahrtkostenerstattung.
Der Kläger ist seit dem 13. Juli 1998 bei der Beklagten als Elektroinstallateur in deren Betriebsstätte W3xxxx beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag vom 9. Juli 1998 enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1
…
Es richtet sich nach den für die Arbeiter der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens geltenden tariflichen Bestimmungen und der Arbeitsordnung in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 2
Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 7/NRW eingestuft. Als Arbeitsentgelt erhält er einen festen Monatslohn von DM 3.429,44 einschließlich außertariflicher Zulage von DM 367,44.
Aufgrund eines betriebsbezogenen Vergütungssystems kann der vereinbarte Monatslohn durch zusätzliche Leistung bereits im ersten Monat der Tätigkeit überschritten werden.
Für die Einarbeitszeit von einem Monat wird zusätzlich eine Prämie von 15 % vom Prämienausgangslohn (Ecklohn) je Arbeitsstunde gezahlt.
Danach wird eine Pauschalprämie gewährt, die sich nach dem Prämienaufkommen der jeweiligen Betriebsstätte als Einzel- oder Gruppenprämie bemisst und nach betriebsüblichen Maßstäben festgelegt wird.
Darüberhinaus erhält der Arbeitnehmer einen Fahrtkostenersatz in Höhe von DM 25,40 arbeitstägig (muß nachgewiesen werden).
Die Firma behält sich vor, alle übertariflichen Bestandteile in seinem Lohn – gleich, welcher Art – bei einem Aufrücken in eine höhere Altersstufe in der Lohngruppe oder in eine höhere Tarifgruppe teilweise oder ganz anzurechnen.
Abgesehen davon hat die Firma das Recht, diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen und mit etwaigen Tariferhöhungen zu verrechnen.
Auch jede andere Leistung, die über die in den Tarifverträgen festgelegten Leistungen hinausgeht, ist jederzeit unbeschränkt widerruflich und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.
Bei diesem Arbeitsvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf dessen Kopie (Anlage zur Klageschrift) Bezug genommen wird, handelt es sich um ein standardmäßig im Haus der Beklagten verwendetes Vertragsformular. Bis einschließlich April 2003 erhielt der Kläger einen Monatsgrundlohn in Höhe von 1.751,69 EUR brutto. Die außertarifliche Zulage betrug 227,72 EUR brutto. Des Weiteren zahlte die Beklagte ein Fahrgeld von 12,99 EUR brutto für jeden Arbeitstag, den der Kläger tatsächlich in der Betriebsstätte arbeitete. Außerdem bezog der Kläger einen Prämienlohn in unterschiedlicher Höhe. (vgl. die vom Kläger vorgelegten Abrechnungen für die Monate September 1998, März 1999, Mai 2000, Juni 2001, Januar 2003 und für den Monat April 2003, Anlagen zum Schriftsatz vom 15. Juli 2003). Grundlage der Prämienlohnzahlung war eine vom Betriebsrat im Jahr 1991 gekündigte Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976.
Mit Schreiben vom 11. April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
Widerruf freiwilliger außertariflicher Zulagen Sehr geehrter Herr K2xxxxxxx, bedingt durch die wirtschaftliche Situation sehen wir uns leider gezwungen, alle bisher gewährten freiwilligen außertariflichen Zulagen zu widerrufen.
Die Grundlage für diese Maßnahme bildet der arbeitsvertraglich vereinbarte Widerrufsvorbehalt.
Der Widerruf erfolgt mit Wirkung zum 01.05.2003 und umfasst die freiwillig gewährte übertarifliche Zulage zum Monatsentgelt sowie, soweit zutreffend, die arbeitstägliche Fahrtkostenerstattung bzw. Entfernungspauschale.
Gleichlautende Schreiben erhielten auch die übrigen Mitarbeiter der Beklagten. Darüber hinaus zahlte die Beklagte nunmehr statt des Prämienlohns die tarifliche Leistungszulage gemäß § 9 Nr. 4 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW und des Tarifvertrages zur Leistungsbeurteilung von Zeitlohnarbeitern in Höhe von 16 %. Nach der letzten Gehaltsmitteilung vom 5. Juni 2003 setzte sich der Lohn ab Mai 2003 wie folgt zusammen:
Tarif...