Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung beim Wechsel in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags. Auslegung eines Tarifvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein Arbeitnehmer das im Interessenausgleich/Sozialplan geregelte Angebot des Arbeitgebers an, in ei ne Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft überzuwechseln, kann er von seinem früheren Arbeitgeber nicht verlangen, ihn bezüglich der tariflichen Urlaubsabgeltung nach § 11 Nr. 3, § 12 Nr. 3 MTV Metall so zu behandeln wie einen Arbeitnehmer, der aufgrund der Betriebsänderung zu den Bedingungen des Sozialplans durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

 

Normenkette

MTV Metall § 12 Nrn. 2-3; BGB §§ 162, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 3 Ca 1275/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18.11.2004 – 3 Ca 1275/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Der am 22.01.11xx geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.1979 als Arbeiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.248,47 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung (MTV).

Im Sommer 2004 traf die Beklagte den Entschluss, aus betriebsbedingten Gründen die Arbeitsverhältnisse mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu beenden. Am 08.06.2004 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste (Bl. 23 bis 31 d. A.), der auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger vorsah, und einen Sozialplan (Bl. 32 bis 36 d. A.).

In dem Sozialplan war u.a. Folgendes geregelt:

§ 2 – Transfergesellschaft

Zur Vermeidung von sofortiger Arbeitslosigkeit im Zuge des genannten Personalabbaus wird allen auf dem Interessenausgleich als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Namenslisten verzeichneten und betroffenen Arbeitnehmern zum maßgeblichen Eintrittsdatum das Angebot gemacht, in die T2xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx S2xxxxxxx e2.V2. (T4xx) überzuwechseln.

§ 5 – Kündigungen

Sofern betroffene Mitarbeiter den Übertritt in die Transfergesellschaft ablehnen, vereinbaren die Betriebsparteien, dass das mit diesen Mitarbeitern bestehende Arbeitsverhältnis durch Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen unter Einhaltung der individuellen anwendbaren Kündigungsfrist beendet wird.

Auf der Grundlage des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 08.06.2004 schloss der Kläger am 28.06.2004 mit der Beklagten sowie der T2xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx S2xxxxxxx e2.V2. (T4xx) einen dreiseitigen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Wirkung zum 30.06.2004 einvernehmlich beendet wurde und mit dem ab 01.07.2004 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der T2xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx S2xxxxxxx e2.V2. vereinbart wurde. Wegen der Einzelheiten des dreiseitigen Vertrages wird auf Bl. 20 bis 22 d. A. Bezug genommen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien war für den Kläger noch ein Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2003 offen in Höhe von fünf Tagen. Für das Urlaubsjahr 2004 hatte der Kläger noch keinen Urlaub in Anspruch genommen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung für 20 Urlaubstage aus.

Mit seiner am 22.09.2004 erhobenen Klage begehrt der Kläger Urlaubsabgeltung bezüglich 15 weiterer Urlaubstage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte der volle Urlaubsanspruch für das Jahr 2004 zu. Der volle Urlaubsanspruch ergebe sich gemäß § 12 Nr. 3 MTV, da er nach dem 01.04.2004 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden sei. Zwar sei das Arbeitsverhältnis formell nicht durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden. Der vorliegende Fall sei allerdings dem tariflich vorgesehenen Fall gleichzusetzen. Er sei durch Abschluss des Aufhebungsvertrages einer betriebsbedingten Kündigung zuvor gekommen. Es könne ihm nicht negativ angelastet werden, dass er das Angebot des Arbeitgebers angenommen habe und in die T2xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewechselt sei. Falls er die Kündigung abgewartet hätte, wäre der Anspruch unzweifelhaft entstanden.

Der Begriff „ordentliche Kündigung” in § 12 Nr. 3 MTV sei nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass alle Beendigungstatbestände gemeint seien, die vom Arbeitgeber veranlasst worden seien.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Urlaubsvergütung Unterschiede zwischen der Beklagten und der T2xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bestünden. Bei der T2xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx werde ein erhöhtes Urlaubsgeld nach § 14 MTV nicht gezahlt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.299,57 EUR brutto nebst 5 % Zinsen üb...

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